Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Rre. 49. 1 3 10. 4 
Königlich, Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 17. Nov. 
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Stuttgart, den 12. Nov. Heute Vormittag hatte eine Deputation der Ulmer 
Buͤrgerschaft das Gluͤk, Sr. Koͤniglichen Majestaͤt vorgestellt zu werden. Dieselbe 
war hieher gekommen, um Allerhöchst Denenselben die Gefühle ihrer Mitbürger bei dem 
Uebergang ihrer Vaterstadt an die Krone Württemberg zu Füßen zu legen. Der 
Minister-College des Innern Graf von Reischach führte sie bei Sr. Königl. Maje- 
stät ein, und Allerhöchstdieselben geruhten, die von dem Bürgermeister v. Schad gehal- 
tene Anrede in den huldreichsten und gnädigsten Ausdrücken zu beantworten. 
  
Kidenigl. V erorsdnung. Die Bestrafun des Kaufs und Verkaufs ungestempelter 
aus laͤndischer Kabder betreffend. 
Da Se. Königk. Majestär allergnädigst zu verordnen geruhee haben, daß künftig 
jeder, welcher gegen das betreffende Verbot ungestemwelte ausländische Kalender in dem 
Königreiche verkaufen würde, neben der Confiscation mit einer Strafe von 20 fl., und 
jeder Käufer ungestempelter ausländischer Kalender, neben der Confiseation mit einer Strafe 
von lo fl. belegt, auch hiebei auf die schon öfters von Contravenienten angeführte unsiatt= 
hafte Entschuldigung, daß sie neben den ausländischen Kalendern auch Württembergische Ka- 
lender haben, ganz keine Rüksicht genommen werden solle; so wird diese allerhöchste Verord- 
nung, wodurch die bisher geltende Bestimmung der Stempel-Ordnung vom 14. Nov. 1808. 
C. 24. für aufgehoben zu achten ist, zur allgemeinen Nachachtung hiemit bekannt gemacht. 
Sturtg. den 12. Nov. 1810. Koͤn. Justiz= Miniskeriim. àAbd Mand. Sacr. Reg. Maj. pr. 
Kdnigl. Verordnung, den Gerichtsstand der Weiber der Landdragener betr. 
Se. Königl. Maj. haben durch ein allerhöchstes Dekret vom 3. dieses allergnddigst 
zu verordnen geruhet, daß die Ehefrauen der Landdragoner allein der Civil-Jurisdiction in 
Civil= und Criminalfällen unterworfen seyn sollen, welche allerhöchste Verordnung zur all- 
gemeinen Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird. Köuigl. Justiz Ministerinm. 
Ad Mand. 8S. Reg. Maj.
	        
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