Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. 50. 1 3 1o. *- 
Königlich, Bürttembergisches 
Stacts-und Regieröngs-Blakt. 
Dienstag, 20. Nov. 
  
  
  
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Köinigl. Württembergisches Besiz-Ergreifungs-Patent von den durch den Staats- 
Vertrag mit der Krone Baiern acguirirten Landestheilen; vom 6. Nov. 1810. 
Wir Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg, souverainer 
Herzog in Schwaben und von Teck 2c. 2c. 1c. 
Fügen hiemit zu wissen: 
Durch den von Uns mit des Königs von Baiern Majestät zu Paris am 13. 
Mai d. J. abgeschlossenen Staatsvertrag sind mehrere bisher Königl. Baierische Landestheile 
mir allen Rechten und Zugehörungen an Uns abgerreren, und die Gränzen zwischen Würt- 
temberg und Baiern folgendermaßen festgesezt worden: 7 --- 
Der Grenzzug nimmt seine Richtung von Süden nach Norden, und den Anfang am 
Bodensee, da, wo sich die Landgerichte Tertnang und Lindau scheiden. Zwischen diesen bei- 
den Landgerichten ziehr sie sich fort, das Landgericht Tettnang westlich für Württemberg, 
das Landgericht Lindau mit Wasserburg sstlich für Baiern belassend. Sie folgt der Grenze 
des Landgerichts Lindau, die Herrschaft Neuravensburg für Wörttemberg ausschliessend. 
Zwischen der Württembergischen Herrschaft Neuravensburg westlich und dem Bairisch blei- 
benden Landgerichte Weiler östlich läuft die Linie fort an die Grenze des Landgerichts 
Wangen, und durchschneidet dasselbe dergestalt, daß die beiden SteuerF Distrikte Wom- 
brechts und Thann mit 110 Familien in Baiern verbleiben, das ganze übrige Land-Gericht 
aber an Württemberg fällt. Von de zieht sich die Linie We an die Grenze zwischen dem 
südlich liegenden Landgerichte Weiler, und den näördlich liegenden Herrschaften Egloffs und 
Ihny, jenes bei Baiern, diese beide bei Württemberg belassend. Sodann durchschneidet die 
Linie die Grafschaft Trauchburg dergestalt, daß die Straße, welche von Sibratöhofen über 
Bengen nach Kempten führt, mit den auf beiden Seiten anstossenden Gemarkungen an 
Baiern fällt, der übrige Theil aber bei Württemberg bleibt. Mun folgt die Linie den 
Grenzen zwischen dem Bairisch bleibenden Landgerichte Kempten und dem dermaligen Kö- 
niglich Württembergischen Gebiete, um dieses leztere herum nach dor Grenze des Bairisch 
bleibenden Landgerichts Grsnenbach, sodann zwischen diesen und dem Landgerichte Leutkirch 
dergestalt hin, daß das leztere an Wuͤrttemberg zugetheili wird. An der Grenze des Land—
	        
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