Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. 52. 1810. 515 
Königlich, Bürttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 1. Dec. 
  
  
  
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Skxxktgar"t,"den26.Nov.HeuteVormkttaghatteneinigksDepmitfeVonRav-ens- 
bus-Tekmang,WangenundLeuckirchdasksGlück,Sr.Kdnig-I.Majeståtallcrunter- 
thaͤnigst vorgestellt zu werden. Der Stadtpfarrer Eben von Ravensburg druͤckte die Ge— 
fühle der treuesten Unterwürfigkeit der neuen Königl. Unterthanen jener Gegend für ihren 
Souverain in einer passenden Anrede aus, welche von Allerhöchstdenselben auf die huldreich- 
ste Weise erwiedert wurde. * « s« .-- 
  
OeåeralsVervrdit ung, die Erhbhung, des Gestüts-Kassen-Beitrags betreffend; 
- d. d. 43. Nov. 1810. « 
Wir Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 2c. ꝛc. 
Wir haben für nöthig befunden, zu Bestreitung der für die Pferdezucht in Unsern 
Königl. Staaten erforderlichen Kosten die unterm 1. Aug. 1808. festgesezte Abgabe von 
3 kr. für jedes Pferd zu erhöhen, und hiebei folgendes zu verordnen: « 
1) von allen Pferden und Fohlen wird jährlich auf den bestimmten Termin ein Gestüts- 
Beitrag von 12 kr. für das Stük bezahlt, und diese Erhöhung auch auf das gegen- 
wärtige Jahr nach dem Stand der Pferde, wie er sich am 1. Mai befand, mit 9 kr. 
von jedem Seück nachgeholt. « 
2)NurdiePferdedepitgliederdesKönigl.Hauses,undderzumKöuigLMilitair 
gehörigenPersonmsindvondieserAbgabeausgenommen. » 
3) In Ansehung der Aufzeichnung der Pferde, so wie des Einzugs der Lieferung und 
der Verrechnung der Abgabe, wird auf die theils in der General;= Verordnung vom 
1. Aug. 1 808. theils in einem von Unserm Steuer-Departement unterm 4. Mai d. J. 
an sämtliche Cameral; und Ober-Acciser-Aemter erlassenen Decret enthaltenen Vor- 
schriften nut dem Beisaz hingewiesen, daß die Verzeichniße über die an jedem Orr be- 
findlichen Pferde nach dem von dem Stall= und Gestücs-Kassier schon früher mit- 
getheilten Formular gefertiger, in die Rubrike der Fohlen aber nur diejenigen Pferde, 
welche noch nicht über 2 Jahre alt sind, eingerragen werden sollen.
	        
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