— 500 —
REGER 22 S. 72; Bad. VGH. 13. 12. 1898; REGER 19 S. 417.)
Rechtskräftige Entseheidungen nach $ 258 sind insolange unab-
änderlich, als keine Aenderungen der Verhältnisse eintreten (RE-
GER 28 S. 267).
Die Entscheidungen nach $ 258 sind nur für Gerichte, Ver-
waltungsgerichte und Behörden bindend; sie stehen jedoch einer
anderweitigen Regelung der Krankenversicherungspflicht im Ein-
verständnis zwischen den betreffenden Krankenkassen nicht im
Wege (REGER 27 8. 250).
Auf nur versicherungshberechtigte Personen, die
von mehreren Kassen zurückgewiesen werden, ist $ 405 RVO.
ausschließlich anwendbar. Den Armenverbänden steht das Recht
auf Herbeiführung einer Entscheidung nach $ 258 nicht zu (RE-
GER 3. Erg.-Bd. 8. 467; 25 S. 46 8. 248-250).
Ueber die Kassenzugehörigkeit an und für sich kann dem-
nach unter Umständen auf zweifachem Wege entschieden werden.
Ob nach $ 258 RVO. oder nach $ 405 RVO. zu entscheiden ist,
hängt lediglich davon ab, welche Art von Parteien einander ge-
genüberstehen, Kassen gegen Kassen oder Kassen gegen zu Ver-
sichernde oder Arbeitgeber oder deren Beauftragte oder umgekehrt.
In formeller Beziehung wird es allerdings keinen großen
Unterschied machen; denn in beiden Fällen entscheidet das Ver-
sicherungsamt als Beschlußausschu£.
2. Ein Streit über das Versicherungsverhältnis wird nach
8 405 Abs. 2 RVO. entschieden. Auch hier ist zur Entscheidung
der Beschlußausschuß zuständig. In der Regel wird ein solcher
Streit die Frage der Versicherungspflicht oder der Berechtigung
zur freiwilligen Selbst- oder Weiterversicherung betreffen. In-
sofern hätte die Vorschrift des $ 405 Abs. 2 RVO. ihren Platz
schon am Schlusse des ersten Abschnitts des 2. Buches der RVO.
finden- können. Versicherungspflicht oder -berechtigung und Bei-
tragspflicht ‚stehen indessen in so enger Wechselbeziehung zuein-
ander, daß ein Streit über die erstere wohl meist bei einem Streit