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melnen, directen und Findirecten Steuren und anderen allgemeinen Landes Lasten,
welche durch Unsere Königl. Behörden nach dem Steuerfüß auf das ganze Reich aus-
getheilt werden, wohin auch die von Unserm Königl. General-Landes Commissariat
aus eschriebenen Umlagen gehören, ohne Ausnahme unterworfen; so wie es auch in
Ansehung der Einquartirung bei der Vorschrift in dem Organisations-Manifest und
der Instruktion für die Landvögte sein Verbleiben hat. Daran rc.
Ad Mand. Sacr. Reg. Aaj.
Verordnung des Landwirthschaftl. Depart. der Königl. Ober-Fin. Kammer,
die Einsendung der Nachherbktberichte zund Weinvorraths-Tabellen betreffend;
d. d. 20. Nov. 1810.
Die Königl. Cameralbeamten werden hiemit erinnert, ihre Nachherbst-Berichte nebst
Weinvorraths-Tabellen längstens bis auf den #is. Dec. an das Landwirthschafts-Departe--
ment der Königl. Ober-Finanz-Kammer einzusenden; widrigenfolls solche durch eigene Bo-
cen auf Kosten der säumigen Beamten abgeholt werden müßten. Sturtg. den 26. Nov. 1870.
Straf-Gesez gegen unterlassene Anzeige von beherbergten Fremden in Stuttgart.
Da die Fälle von unterlassener Anzeige der Beherbergung der Fremden immer häufi-
ger werden; so wird hiemit auf Allerhöchsten Befehl verfügt, daß jeder der die Anzeige
unterläßt, für jede Nacht mit Fünfzehn Gulden Strafe belegt werden solle; welches
hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Stutigart, den 20. Nov. 1810.
Königl. Ober-Polizei-Direction.
Erkenntniße des Kbdn. Ob. Justiz- Collegii 11. Senats.
1) In der Rechts-Sache zwischen der Frau Gräfku von Firmas Deries, Vorklgerin,
Nachbeklagten an einem, und dem Großherzogk. Badischen geheim. Rath Frhrn. v. Kniestäde
in Carlscuh als Vormund der Grafen Carl Emanuel, Joseph Emannel, und Clemens
Friedrich von Leutrum Vorbeklagten Nachkläger am andern Theil, verschiedene Forderun-
gen und Gegen-Forderungen betreffend, wurde 1) in Alsicht auf die Vorklage die beklagte
Vormundschaft von den bisher noch unerledigt gebliebenen 8 verschiedenen Forderungen un-
ter Verwerfung der Eides-Zuschiebung entbunden, und eben so auch 2) in Beziehung auf
den ersten Punkt der Nachklage, die Erstattung eines Haus-Kaufschillings betreffend, die
Nachbeklagte von der gegen sie angestellten Klage freigesprochen: wohingegen dieselbe in Ab-
sicht auf den 2ten Punkt der Nachklage das Eigenthum verschiedener Menubles betreffend,
der klagenden Vormundschaft die Summe von so fl. samt Zinsen zu bezahlen verurtheilt
wurde. Unter Vergleichung der Kosten. Stuttg. den zz. Nov. 1810.
2) In der Debitsache des Freiherrn Johann Joseph Franz von Lang zu Leinzell wur-
de in Gemäßheit des in den Special-und Edictal-Ladungen vom 23. Febr. d. J. ange-
drohten Präjudizes erkannt, daß alle diesenige, welche bei der anberaumten Liquidations=
Tagfarth und bis jezt ihre Ansprüche an die Johann Joseph Franz von Langische Debit-
masse noch nicht eingeklagt haben, mit ihren Forderungen von dieser Masse abgewiesen seyn
en. Stuttgart, den 84. Nov. 1310.