Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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subjekt, und die materiell von ihr innerhalb des ihr vorge- 
zeichneten Rahmens gesetzten Normen sind formell letzten 
Endes Normen der übergeordneten, kompetenzziehenden 
Autorität, soferne eben sie es ist, welche auch diese Normen 
gestattet, anerkennt, anordnet, oder wie sonst man die kompe- 
tenzziehende Normfunktion charakterisieren will. 
Wenn nun die Kompetenz, Rechtsnormen — generelle 
oder individuelle — zu statuieren, zwei verschiedenen Instanzen: 
der Legislative und der Exekutive, dem Parlament im Vereine 
mit dem Monarchen auf der einen Seite und dem Monarchen im 
Vereine mit den verantwortlichen Ministern auf der anderen 
Seite zugesprochen wird, darf man nicht vergessen, daß die 
Rechtsordnung, als Inbegriff aller Rechtsnormen, insofern ein 
logisch geschlossenes, d. h. widerspruchsloses System sein muß, 
als nicht zwei Rechtsnormen nebeneinander bestehen können, 
die inhaltlich miteinander unvereinbar sind. Das und nichts 
anderes bedeutet ja der Interpretationsgrundsatz lex posterior 
derogat priori. Von zwei einander widersprechenden Normen, 
die beide gleichzeitig Geltung beanspruchen, ohne daß die eine 
die andere zu vernichten imstande ist, kann nur eine als 
Rechtsnorm erkannt werden. Es ist wohl eine Kollision 
zwischen zwei Normsystemen verschiedenen Charakters, z. B. 
zwischen Rechtsnormen und Religionsnormen, niemals aber eine 
Pflichtenkollision innerhalb desselben Normsystems möglich. 
Die Einheit des Normsystems, dieses Postulat der Begreiflich- 
keit, der Denkbarkeit eines Normsystems, diese logische Vor- 
aussetzung jeder normativen, d. h auf Normen 
gerichteten Erkenntnis ist nichts anderes als die 
Einheit des normierenden ‚‚Willens‘‘, die Einheit der normie- 
renden Autorität! Wenn daher die Einheit des Staatswillens 
und die Einheit des Rechtssystems gewahrt bleiben soll, muß 
die Rechtssatzungskompetenz formal letzten Endes auf einen
	        
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