Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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geführt, daß bei Ausgewanderten wie bei Verschollenen die Fort- 
dauer der deutschen Staatsangehörigkeit zu vermuten sei und sich 
hiernach die Zuständigkeit zur Führung der Abwesenheitspfleg- 
schaft bestimme. 
2. Die oben besprochene Vorschrift des früheren Staatsan- 
gehörigkeitsgesetzes, wonach zehnjähriger ununterbrochner Auf- 
enthalt im Ausland den Verlust der inländischen Staatsangehörig- 
keit zur Folge hatte, führte noch zu einer andern Streitfrage, die 
die Geriehte mehrfach beschäftigt hat und die für alle Fälle, in 
denen beim Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes 
(1. Januar 1914) die zehnjährige Abwesenheitsfrist bereits vollendet 
war, auch in Zukunft ihre Bedeutung behalten wird. Zur Darstellung 
der Streitfrage sei angeknüpft an den Beschluß des Kammergerichts 
vom 12. März 1912, KGJ. 42, 11 = RJA. 12, 82: ein im Jahre 
1891 in Berlin verstorbener Arzt hinterließ eine in demselben 
Jahr geborene Tochter, über die, da die Mutter sich wieder ver- 
heiratete, beim Amtsgericht Berlin die Vormundschaft geführt 
wurde. Mutter und Tochter lebten seit einer Reihe von Jahren 
in Belgien; die Tochter beantragte die Vormundschaft aufzuheben 
und den Vormund zur Herausgabe des Mündelvermögens anzu- 
weisen mit der Begründung, daß sie einerseits am 14. Juni 1911 
durch Naturalisation die belgische Staatsangehörigkeit und am 
15. Juni 1911 durch Emanzipation die volle Geschäftsfähigkeit 
erlangt, andrerseits durch mehr als zehnjährigen Aufenthalt im 
Auslande die preußische Staatsangehörigkeit verloren habe. Das 
Vormundschaftsgericht hatte den Antrag unter Billigung des Land- 
gerichts abgelehnt, weil der Verlust der Staatsangehörigkeit wäh- 
rend der Minderjährigkeit des Mündels nicht habe eintreten kön- 
nen und dieser deshalb im Inland als minderjährig zu gelten habe. 
Auf die weitere Beschwerde des Mündels wies das Kammergericht 
unter Aufhebung der Vorentscheidungen die Sache zur ander- 
weitigen Erörterung und Entscheidung an das Vormundschafts- 
gericht zurück. Das Kammergericht führt zunächst aus, daß der
	        
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