Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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behalten Wir Uns bevor, eine besondere Normativ: Verordnung zu erlassen, indem die 
feither durch das Alexandrinische Testament bestandene Norm als aufgehoben andurch 
angesehen werden soll. 
· Z43sAlleAppanagm-Donativ--Nadel"-tmdSpiel-Gelder-auchWittume, 
müssen von den Prinzen und Prinzessinnen im Umfang des Reichs verzehrt werden. Wür- 
de einer oder eine derselben ohne Vorwissen und Genehmigung des Königs das Reich ver- 
lassen, und auswärts desselben seinen Wohnort nehmen, so verlierk der= oder dieselbe die 
ausgesezte Appanage 2c., ohne daß bei dereinstiger Zurükkunft in das Reich die Arrerages 
angesprochen oder verlangt werden können. 
Wir glauben hierdurch alles dasjenige vollkommen festgesezt zu haben, was die 
Würde und den Glanz Unsers Koniglichen Hauses und das Wohl der einzelnen Glieder 
desselben befördern, und zu Vermeidung jeder Irrungen und Collistonen dienlich seyn kann, 
und versehen Uns daher sowohl zu den jeztlebenden als künftigen Gliedern Unsers Ksö- 
niglichen Hauses, daß sich dieselbe die Befolgung dieser Unserer heilsamen Verordnung 
zur angelegentlichen Pflicht machen, auch Unsere Nachfolger am Reich keine Disposftion 
treffen werden, wodurch diesem Unserem Königlichen Hausgesez entgegen gehandelt würde. 
Zu mehrerer Bekräftigung, daß alles vorstehende Unsere Allerhöchste Willens- 
Meinung sei, und Wir es also unabänderlich gehalten wissen wollen, haben Wir die ge- 
genwärtige Urkunde in gehöriger Form ausfertigen lassen, solche eigenhändig unterzeichner, 
und befohlen, dieselbe mit dem Reichs-Siegel zu versehen. 
So geschehen und gegeben in Unserem Königlichen Staats-Ministerio in Unserer 
Koniglichen Residenz Stuttgart den Ersten Jannar im Jahr nach Christi Gebure# 1368, 
Unserer Koniglichen Regierung im dritten. 
(L. S.) Friderich. 
Staats= und Cabinets-Minister, 
Graf von Taube. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr. 
Geheimer Cabinets-Direktor. 
von Bellnagel.
	        
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