Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Verordnung,  die  Einlieferung  der  Cadaver  nach  Tübingen  betreffend.

Bereits  unterm  18.  Dec.  1808.  ist  an  mehrere  Oberämter  des  Königreichs  die  wiederholte,
  schon  längst  bestehende  Verordnung  ergangen,  daß  von  Michaelis  an  bis  Ende  Mai
jeden  Jahrs,  alle  Leichname  von  Personen  ohne  Unterschied  des  Alters,  deren  Begräbniß
das  acrarium  publicum  eines  Orts,  oder  die  Kasse  irgend  einer  Armenanstalt  zu  bezahlen
haben,  so  wie  die  Leichname  justificirter  Verbrecher,  auf  das  anatomische  Theater  der  Ksnigl.
  Universität  zu  Tübingen  eingeliefert  werden  sollen.

Da  nun  Se.  Königl.  Maj.  zu  befehlen  geruhe  haben,  daß  auch  die  Cadaver  aus
den  neu  acquirirten  Territorien,  worüber  zum  Behuf  der  Universttät  Tübingen  disponirt
werden  kann,  so  weit  sie  füglich  her  eransportirt  werden  können,  auf  die  Universttärs-Anatomie
  nach  Täübingen  eingeliefert  werden  sollen;  so  werden  insbesondere  die  Oberämter  Geißlingen,
  Ulm  und  Alpeck  hiemit  angewiesen,  die  diesfalsigen  Vorschriften  der  in  Nro.  v.
des  Staats=  und  Regierungs-Blatts  von  1808.  enthaltenen  Verordnang  vom  18.  Decemb.
1gog.  nicht  nur  allen  ihnen  untergebenen  Ortsvorstehern  alsbald  zur  Nachachtung  zu  eroffnen,
  sondern  auch  solche  von  nun  an  um  so  mehr  selbst  pünktlich  zu  befolgen,  als  in  jedem
  Fall,  wo  eine  Nichtbeobachtung  dieses  Befehls  zur  Kenntnis  kommen  wird,  die  Schuldhaften
  mit  einer  empfindlichen  Strafe  werden  angesehen  werden.  Decret.  in  Königl.  Ober-Regier.
  Ob.  Pol.  Depart.  den  12.  Dec.  1810.  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.  Propr.

Die  Bürger-Annahme  und  das  damit  verbundene  Bürger-Annahms-  Geld  in  den  vormaligen

  Patrimonial-Perrschaften  betreffend.

Se.  Königl.  Majestäát  haben  in  Beziehung  auf  die  Bürgerannahmen  und  das
damit  verbundene  Bürgerannahmsgeld  in  den  vormaligen  Patrimonial-Herrschaften  folgende
  Vorschriften  zu  ertheilen  gernher,  welche  hiemit  zur  genauen  Beobachtung  allgemein  bekannt
  gemacht  werden:  .  .

1)  die  Aufnahme  in  den  Landesschuz  und  die  Ertheilung  des  Unterthanen-Rechts  c#eeehet,
  wie  bisher,  von  der  Königl.  Ober-Regierung;  und  die  Königl.  Ober=  Fiu##-Kammer
  bezieht  dafür  theils  die  gesezlich  bestimmte  Receptions-Tare,  theils  #tg
Schuz=  und  Schirmgeld  von  den  aufgenommenen  Schuzgenossen,  so  lange  diese  nilör
das  volle  Unterthanen-Recht  erlangt  haben.

)  Was  die  Aufnahme  in  das  Bürger=  und  Gemeinde=  Beisizrecht  und  die  davon  zu
beziehenden  Reeeptions-Gelder  betrift,  so  haben  die  Grundherrschaften  diese  Rechte,
wo  sie  dieselbe  nicht  hergebracht  haben,  auch  künftig  nicht  anzusprechen.

3)  In  denjenigen  vormaligen  Patrimonial-  Orten,  wo  die  Grundherrschaften  bei  der  Annahme
  der  Bürger  und  Beisitzer  bisher  mitgewürkt  haben  „sind  zwar  die  Orts-Ma—
gisirate  kuͤnftig  die  gesezliche  Behoͤrde,  welche,  mit  Genehmigung  der  Oberaͤmter,
Ind  mit  Vorbehalt  hoͤherer  Entscheidung  in  streitigen  Faͤllen,  die  Buͤrger  und  Bei—
sitzer  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  anzunehmen  hat;  sie  haben  aber  in  jegem
Specialfalle  mit  dem  Gutsherrn  als  Zinnß=  Gült=  oder  Zehendherrn,  Rücksprache  zu
nehmen,  die  Erinnerungen  desselben,  so  ferne  stererheblich  sind,  ebenfallo  zu  berück-