Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

VI.  Els.-Lothringen.  5.  Anl.  C  V.  betr.  Wahlen  z.  Landesausschuß  1.  Okt.  79.  363

Die  Wahl  geschieht  in  jedem  Kreise  an  dem  Orte,  nach  welchem  der
Kreis  benannt  ist,  in  dem  von  dem  Wahlkommissar  dazu  bestimmten  Lokale
und  unter  dessen  Vorsitz.

8.  15.  Der  Wahlkommissar  ladet  die  Wahlmänner  schriftlich  zur
Wahl  der  Abgeordneten  ein.

Die  Einladung  kann  mitttelst  eingeschriebener  Briefe  oder  mittelst  Zustellung
  erfolgen.  Sie  kann  schon  im  Wahltermine  für  die  Wahl  der
Wahlmänner  bewirkt  werden,  wenn  der  Gewählte  anwesend  und  zur  Annahme
  der  Wahl  bereit  ist.  Für  diesen  Fall  sind  dem  Wahlvorsteher  durch
den  Wahlkommissar  Einladungsschreiben  in  blanco  zur  Verfügung  zu  stellen.
Die  Aushändigung  derselben  an  die  Wahlmänner  ist  in  dem  Wahlprotokoll
zu  bescheinigen.

§.  16.  Die  Wahlhandlung  beginnt  damit,  daß  der  Wahlkommissar
feststellt,  welche  Wahlmänner  anwesend  sind,  und  aus  der  Zahl  derselben
einen  Beisitzer  und  Protokollführer  beruft.  Die  Wahl  wird  sodann  nach  den
Bestimmungen  vorgenommen,  welche  in  den  §§.  4  bis  10  über  die  Wahl
der  Wahlmänner  gegeben  und  in  sinngemäßer  Weise  anzuwenden  sind.

§.  17.  Auf  die  Wahl  der  Abgeordneten,  welche  die  Gemeinderäthe
unmittelbar  aus  ihrer  Mitte  zu  wählen  haben  (§.  14  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  4.  Juli  1879),  finden  die  in  den  88.  3  bis  10  getroffenen  Bestimmungen
entsprechende  Anwendung.

§.  18.  Der  gewählte  Abgeordnete  ist  durch  den  Wahlkommissar,  beziehungsweise
  wenn  die  Wahl  unmittelbar  durch  den  Gemeinderath  erfolgt,
durch  den  Wahlvorsteher  von  der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  in  Kenntniß  zu
setzen  und  zur  Erklärung  über  die  Annahme  derselben  aufzufordern.

Annahme  unter  Protest  oder  Vorbehalt,  sowie  das  Ausbleiben  der
Erklärung  binnen  fünf  Tagen  von  der  Zustellung  der  Benachrichtigung  gilt
als  Ablehnung.

Erfolgt  die  Ablehnung  vor  Schluß  des  Wahltermines,  so  hat  der
Wahlkommissar  sofort  eine  neue  Wahl  vorzunehmen.  Andernfalls  wird  durch
den  Staatssekretär  ein  neuer  Wahltermin  anberaumt.

Hat  der  gewählte  Abgeordnete  die  Wahl  angenommen,  so  sind  die
Wahlakten  mit  der  Annahmeerklärung  ohne  Verzug  an  den  Bezirkspräsidenten
einzusenden.

§.  19.  Einsprüche  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahl  eines  Abgeordneten
sind  in  derselben  Weise  anzubringen,  wie  Einsprüche  gegen  die  Wahl  eines
Abgeordneten  zum  Bezirkstage.  Die  Wahlprüfung  erfolgt  bis  auf  Weiteres
in  dem  für  die  Wahlen  zu  den  Bezirkstagen  vorgeschriebenen  Verfahren.

Die  Ungültigkeit  der  Wahl  von  Wahlmännern  hat  die  Ungültigkeit
der  Wahl  des  Abgeordneten  nur  dann  zur  Folge,  wenn  diesem  nach  Abzug
der  ungültigen  Wahlstimmen  die  nothwendige  Stimmenzahl  nicht  mehr
verbleibt.