Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Rro. 56 1 38 le. 1 567 
Koͤniglich, Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regittungs-Blatt. 
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Samstag, 20. Dec. 
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üämtliche Königl. Kassen = Beumte, die beschnittene und abgeschliffene Franzdsische 
Derret an fämtüch s Thaler betr. d. d. 24. Dec. 1810. geschliffene 3 * 
Da seit einiger Zeit ganze und halbe französische Thaler in Umlauf kommen, welche 
cheils beschnitten, theils so abgeschliffen sind, daß sie das gehoͤrige Gewicht nicht mehr ha- 
ben; so wird sämtlichen Königl. Cassen-Beamten die Annahme und Einsendung dergi- 
chen beschnittener und abgeschliffener Thaler, welche das Gewicht von respect. 2. und # Loth 
nicht haben, mit dem Ansügen unterfagt, daß ihnen solche widrigenfalls auf ihre Kosten 
von der Haupt-Casse werden zurükgeschike werden. Stuttgart, den 34. Dec. ##cr#. 
Königl. Finanz-Ministerium. Kd Mand. Sacr. Reg. Maj. propr. 
Decret des Khaigl. Justiz-Ministerkums an sämtliche Kdnigl. Gerichtsstellen, die 
Vollziehung der General-Verordnung vom 16. Nov. d. J. wegen neuer Einrichtun 
des Stempelwesens betreffend; d. d. 20. Dec. 1810. chtug 
In dem General-Reseript wegen künftiger Einrichtung des Stempel-Wesens, vonr 
76. Rov. d. J. G. 3. ist verordnet: 
„daß, wenn ein Contrakt, oder eine sonstige dem Stempel umerworfene schriftliche 
„Berhandlung, ohne auf das gehbrige Stempel-Papier geschrieben zu seyn, vor Ge- 
„richt präsentire werde, eine selche Schrift gar nicht angenommen, und das hiezu 
„erforderliche Stempel-Papier nicht eher verabfolgt werden solle, als bis eine Stem- 
„pelstrafe von #öo fl. erlegt seyn werde.“ 
Damit nun diefe Beobachtung diefer gesezlichen Bestimmung gesichert, und die Umge- 
hung der, auf die Contrawention gesezten nachtheiligen Folgen verhindert werde, so wird 
fämtlichen höheren und niederen Gerichtsstellen hierdurch aufgegeben, wenn bei denselben 
eine, entweder gar nicht, oder nicht auf die vorgeschriebene Weise gestempelre Schrift der 
oben bemerkten Arr, einkommt, vor deren Zurükgabe den Innhalt genau und nnrer Be- 
merkung des Namens des Erhibenten und der dabei vorwaltenden Umstände aufzeichnen zu 
lassen, um sodann falls der Exhibent vor Bezahlung der Strafe von derselben Schrift 
mittelst einer anderen Ausfertigung auf dem vorschristmäßigen, auf irgend einem Schleich-
	        
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