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Koͤniglich, Wuͤrttembergisches
Staats-und Regittungs-Blatt.
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Samstag, 20. Dec.
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üämtliche Königl. Kassen = Beumte, die beschnittene und abgeschliffene Franzdsische
Derret an fämtüch s Thaler betr. d. d. 24. Dec. 1810. geschliffene 3 *
Da seit einiger Zeit ganze und halbe französische Thaler in Umlauf kommen, welche
cheils beschnitten, theils so abgeschliffen sind, daß sie das gehoͤrige Gewicht nicht mehr ha-
ben; so wird sämtlichen Königl. Cassen-Beamten die Annahme und Einsendung dergi-
chen beschnittener und abgeschliffener Thaler, welche das Gewicht von respect. 2. und # Loth
nicht haben, mit dem Ansügen unterfagt, daß ihnen solche widrigenfalls auf ihre Kosten
von der Haupt-Casse werden zurükgeschike werden. Stuttgart, den 34. Dec. ##cr#.
Königl. Finanz-Ministerium. Kd Mand. Sacr. Reg. Maj. propr.
Decret des Khaigl. Justiz-Ministerkums an sämtliche Kdnigl. Gerichtsstellen, die
Vollziehung der General-Verordnung vom 16. Nov. d. J. wegen neuer Einrichtun
des Stempelwesens betreffend; d. d. 20. Dec. 1810. chtug
In dem General-Reseript wegen künftiger Einrichtung des Stempel-Wesens, vonr
76. Rov. d. J. G. 3. ist verordnet:
„daß, wenn ein Contrakt, oder eine sonstige dem Stempel umerworfene schriftliche
„Berhandlung, ohne auf das gehbrige Stempel-Papier geschrieben zu seyn, vor Ge-
„richt präsentire werde, eine selche Schrift gar nicht angenommen, und das hiezu
„erforderliche Stempel-Papier nicht eher verabfolgt werden solle, als bis eine Stem-
„pelstrafe von #öo fl. erlegt seyn werde.“
Damit nun diefe Beobachtung diefer gesezlichen Bestimmung gesichert, und die Umge-
hung der, auf die Contrawention gesezten nachtheiligen Folgen verhindert werde, so wird
fämtlichen höheren und niederen Gerichtsstellen hierdurch aufgegeben, wenn bei denselben
eine, entweder gar nicht, oder nicht auf die vorgeschriebene Weise gestempelre Schrift der
oben bemerkten Arr, einkommt, vor deren Zurükgabe den Innhalt genau und nnrer Be-
merkung des Namens des Erhibenten und der dabei vorwaltenden Umstände aufzeichnen zu
lassen, um sodann falls der Exhibent vor Bezahlung der Strafe von derselben Schrift
mittelst einer anderen Ausfertigung auf dem vorschristmäßigen, auf irgend einem Schleich-