Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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weg erhaltenen Stempelpapier, Gebrauch machen wollte, durch Vergleichung dieser neuen 
Eingabe mit jener Annotation den begangenen Stempelfehler verificiren, und um so ge— 
wißer mit der gesezlichen Strafe ahnden zu koͤnnen. 
Zugleich hat in dem Fall, wenn der Gegenstond so beschuffen ist, daß der zuruͤkgewie— 
sene Erbibent dieselbe Sache noch bei anderen Gealchrsstellen anbringen bönnte, die zuerst 
angegangene Behörde unverzüglich mit jenen andern Gerichtsstellen darüber Communikarien 
zu pflegen, damit jede der letzteren, an welche sich die oben erwähnte Parthie, nachher mit 
einer, den gehörigen Stempel führenden weiteren Ausfertigung wenden möchte, vor allem 
über die geschehene Bezahlung der verwirkten Stempelstrafe Bescheinigung fordere, und in 
Ermanglung der lehteren die Vollziehung dieser Strafe bewirke. Decr. in Königl. Justiz- 
Ministerium, den 20. Dec. 1810. * 
Rechts-Erkenntniß des Kdnigl. Ob. App. Tribunals. 
In der Appellations-Sache von der vormaligen Fürstlich Hohenlohischen Justiz-Kanz- 
lei in Oehringen zwischen der Christine, Ehefrau des Schlossers Grau zu Neuenstein, mit 
Beistande ihres verpflichteten Vormundes, Implorantin, Appellantin an einem, und der 
Gannitmasse ihres genannten Ehemannes, Imploratin, Appellatin am andern Theil, die Zu- 
rückforderung ihres in die Ehe eingebrachten Vermögens betreffend, wird die von dem Rich- 
ter voriger Instanz unter dem 29. April 1800. ausgesprochene (die Klägerin mit ihrem Ge- 
sich abweisende) Urthel, unter Vergleichung der in dieser Appellations-Instanz aufgegan- 
genen Prozeß-Kosten, bestätigt. Tübingen, den 20. Dec. 1810. 
Erkenntnisse des Knigl. Ehe-Gerichts zu Tübingen. 
Den 16. Dec. r8to. wurden geschieden: 
I) Johann Diner, Bürger und Uhrmacher zu Tübingen, Kl. von Maria Theressa, 
geb. Kiaiber von Hausen ob Verena, Tuttlinger Oberamts, Bekl. ex cap. quali defert. er 
adulteri# veri, unter Verurtheilung der Beklagten in die Kosten. 
a) Werner Schweizer, vormaliger Schultheiß zu Bieselsperg, Renenbürger Oberames, 
Kl. von Anna Maria, geb. Burkhart von Schwarzenberg, desselben Oberamts, Bekl. er 
cap. quali cal##rt. unter Verurtheilung der Beklagten in die Kosten. 
Erkenntniße des Kdu. Ob. Justiz= Collegit II. Senats. 
1) In der Appellations-Sache von Calw zwischen Regine, des Ulrich Lutz zu Gärt- 
ringen cum cur. leg. Klägerin Appellantin, und dem Kronenwirth Balthas Susser zu 
Deckenpfronn, Beklagten Appellaten, pcto. actioais Paulianae, et hypothecariae, wurde mit 
Aufhebung des Actenschlusses dem Beklagten Appellaten bessere Beweisfuͤhrung auferlegt. 
2) In der Appellations-Sache von Böblingen zwischen jung Michael Schmidblaicher 
zu Magstatt, Kläger Appellanten, und dem Gerichte daselbst, Beklagten Appellaten, p#o- 
achonss fübdiariaee, wurde auf Abschwörung des den Appellaten zugeschobenen Haupt= Ei- 
des mittelst Bescheids erkannt. 
3) In der Appellations-Sache von Rotenmünster zwischen Bartholomäus Herrmann 
auf dem Lecherhef, Beklagten Appellanten, und Christigan Joos ebenvaselbst, als Güter=
	        
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