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sich hereit zu halten, um an dem noch zu bestimmenden Tag erscheinen zu kdnnen. Den 20. Dec.
1810. Kdn. Oberamt.
Leonberg. Die Musterung in hiesigem Oberamt wird zu Ende des Febr. oder zu Anfang des
März 1871. vor sich gehen, wornach sich also alle Conseriptionspflichtige, oder bei deren etwaigen
Abwesenheit, ihre Pfleger, Eltern, oder andere Verwandten zu richten haben. Den 23. Dec. 1810,
Kön. Oberamt.
Nekarfulm. Die Musterung der Militairpflichtigen für das Jahr 1rr. nimmt in dem hiesi-
gen Oberamtsbezirk den 14. Febr. ihren Anfang. Es werden daher alle abwesende Conscriptionspflich-
tige des hiesigen Oberamts angewiesen, spätestens am 13. Febr. sich zu Haus ein ufinden, und zu
gehdriger Zeit vor der Distrikts-Commission zu erscheinen. Zugleich werden auch alle Obrigkeiten er-
sucht, auf obenbemerkte Zeit sämtliche aus dem Oberamt Nekarsulm gebürtige junge Leute nach
Haus zu weisen, und auch nachher keinem, der sich nicht durch ein neues oberamtliches Certific r# le-
gitimirt, den Aufenthalt zu gestatten. Den 20. Dec. 1810. , Koͤn. Oberamt.
Reutlingen. Die Jahrs-Musterung der Cantonspflichtigen Mannschaft wird in dem hiesigen
Oberamts-Bezirks den 14. Jan. 1811. den Anfang nehmen. Es werden daher alle abwesende Mili-
tairpflichtige Cantonisten insonderheit auch diejenigen von den vormals befreiten Staͤnden aufgefor-
dert, daß sie sich auf obbemeldte Zeit in ihrer Heimath den Conscriptions-Gesezen gemaͤs einfinden
follen. Zugleich werden die Hoch--u. Wohlloͤbl. obrigkeitliche Behoͤrden des Koͤnigreichs geziemend er-
sucht, die in ihren Amts-Bezirken befindliche Cantonisten aus dem hiesigen Oberamt anzuweisen,
sich auf die bestimmte Zeit in ihrem Heimwesen einzufinden. Den 11. Dec. 180. K. Oberamt.
—Rotenburg am Nekar. Da die Jahrs-Musterung über die Conscribirte des disseitigen Ober-
amts-Districts am 7. Jan. 1811. ihren Anfang nehmen wird., so werden alle von Hauß abwesende
Militairpflichttge hiemit angewiesen und aufgefordert, bis zum G6. Jan. in ihrer Heimar sich einzu-
finden, und auf Erfordern vor der Districts -Commission zu erscheinen, oder sich der durch die Con-
scriptions-Geseze bestimmten Strafe zu gewärtigen. Zugleich werden auch alle obrigkeitliche Behdr=
den ersucht, auf die emmeldte Zeit alle aus dem hiesigen Sberamt gebürtize junge Leute nach Haus
zu verwelsen, und nachher keinem, der sich nicht durch ein neues Certificat legitimiren kann, den
Aufenthalt zu gestatten. Den 24. Dec. 1810. Kon. Oberamt.
Sulz am Nekar. Da die Musterung der Confrriptionspflichtigen für das Jahr 1811. den 20.
Febr. in dem hiesigen Oberamt ihren Anfang nehmen wird; so werden alle diejenigen Milirairpflichti-
en des hiesigen Oberamts, welche sich ausserhalb des beramtsbezirké aufhalten, hierdurch aufge-
terdert, zu Vermeidung der in den Conseriptions-Gesezen ansgedrükten Strafen unverweilt u. läng-
stens bie auf den 18. Febr. sich in ihrem Heimwesen einzufinden, und sich den Conseriptions-Getezen
zu unterwerfen. Zugleich aber werden auch alle Obrigkeiten ersucht, auf oben bemerkte Zeit sämtliche
aus dem hiesigen Oberamt geburtige junge Leute nach Hause zu verweisen, und auch keinem, der sich
nicht mit einem neuen Certificat ausweisen kann, den Aafenthalt zu gestatten. Oen 24. Dec. 1810,
Kon. Oberamt.
Tübingen. Da die Musterung des Jahrs 18:x. in hiesigem Oberamt den al. Jan. ihren
Anfang nehmen wird, so werden sämtliche Comcriptionspflichtige bei Vermeidung der in den Gesezen
bestimmten Strafen aufgeforderr, sich bis dahin zuverläsig in ihren Geburteorten einzufinden, und ge-
hrig zu. stellen. Ven dem persdulichen Erscheinen sind nach allerhöchster Verordnung frei, alle be-
reité für immer als urtüchtig erklärte, die mit allerhöchster Erlaubniß Reisende und Studierende,
die eraminirte und angestellte Schulprovise 2n#-eraminir#e angestellte und beeidigte Subststuten, wel-
che jedoch oberamtliche Zeugnisse über ibr Meß und pOpsische Tüchtigkeit zum Militärdienst einzusen-
den, auch diejenige Oocumente beizubringen haben, wodurch ihr Auspruch in die sechöore Classe le-
cirt zu werden, bewiesen wird. Auch werden- alle Königl. Oberämter ersucht, auf den angegebenen
Zeitpunkt die Conseriptionspflichtige des hiesigen Oberamts in ihr Heimwesen zu weisen. Den 25.
dec. 1810. EEELE
Hall. Nachstehende Conseriptionspflichtige, welche sich nach Emanirung der ersten Consctip=
Nnons-Lrdnung ohne Paß eutfernt haben, und deren Vermogen boreits annotirt ist, werden zur. Ruͤk-