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das Irrenhaus in allen Faͤllen die den milden Stiftungen durch die Geseze eingeraͤnmten
Vorrechte und Freiheiten. «
In Rechtsstreitigkeiten, wo sie als Beklagte erscheinen, stehen sie in erster Instanz un-
ter dem #ten Senat des Königl. Ober-Justiz-Collegiums.
Bei Coneursen sollen alle ihre Forderungen in die erste Classe unmittelbar vor dem
bichlehn gesezt worden, und soll die Gleichstetlung iunkche- 5 Instirute in Hinsicht auf
as eben · mit dem 1. ril I. J. ihre Wir
k erwaͤhnte Borrecht 23. 5) Vorrechte der Waisenkinder. iug zu äßern anfangen.
Endlich wollen Wir noch zu Beförderung des guten Fortkommens der in den beiden
Wacisenhäußern aufgenommenen Zöglinge festgesezt haben, daß
I) die jungen Leute, welche in diesen Instituten im Schneidern, Schustern, und in an-
dern im Hause vorkommenden zünftigen Arbeiten unterrichtet worden sind, wenn gleich
ihre Lehrer nicht zünftige Meister waren, die Rechte zunftiger Lehrjungen zu geniessen
aben.
2) 250 die aus dem Waisenhause entlassenen Knaben, wenn sie ein zünftiges Gewerb er-
lernen wollen, als Kehrjungen unentgeldlich ein= und ansgeschrieben werden sollen.
3) daß die Meister, welche einen solchen Knaben in die Lehre nehmen, an keine Ware-
zeit gebunden sepyn, und
4) den in einem Waisenhause erzogenen Kindern, wenn sie in ihrem Gebartsorr noch
nicht Bürger sind, und um ihrer bessern Nahrung willen das Bürger-Recht daselbst
nachsuchen, oder auch, wenn sie zu ihrem bessern Fortkommen Henörhiger sind, auffer-
halb ihros Geburtsorts sich bürgerlich niederzulassen, das Bürgerrecht unentgeldlich
ertheklt werden soll. Daran 2c. Stuttg. den 11. Febr. 1810. "
Königl. Decret, ein der Commun Schanbach allergnädigst verliehenes Geschenk berr.
Se. Königl. Maj. haben auf die Bitte der Vorsteher des Schanbacher Kirchsptels,
Cameralaints Stetten, um käufliche Ueberlassung des Schulhaufes zu Schanbach, durch die
allerhöchste Resolntion vom 10. Febr. allergnddigst zu verfügen geruher, daß dieses Haus
der Commum als ein Eigenthum geschenkt seyn solle, um eine erweiterte Schule daraus zu
machen. Stuttgart, den 17. Febr. 1810.
Bestrafung eines Selbstverstämmlers.
Georg Michael Hahn von Reinsperg, Oberames Hall,, wurde, in Gemésheie des
6. 61. der Conseriptions-Ordnung, wegen erwiesener absichrlicher Seltgoerstinglsaee mit
Sechszehenjähriger Capitulation, als bleibend zum Garnisons-Regiment assentirt. Welche
Besirafung zur Warnung für andere öffentlich bekannt gemacht wird. Sturtg. den 19. Fehr.
1810. Königl. Censtriptions= Cemmission.
Die Versendung des Tabaks betr.
Da die in der General-Verordnung über den Tabaks= Handel d. q. 20. Nov. 1804.
cuthaltene Vorschristen wegen Versendung des Tabaks nicht gehörig beobachtet werden, so
wird hiemit wiederholt befohlen: