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Die baaren Zuschuͤsse von der Staats=
kasse werden in der Regel nur für solche
Ausgaben geleistet, welche unmittelber mit
der Verwaltung des Mlalsteriums zusam
menhängen, und vorzugsweise in Stuttgart
selbst zu bezahlen sind. Hieher gehbren ins-
besondere Kanzleikosten, Diäten und Relse-
kosten, Umzugskesten und Ausgaben der
Difrositions-Fends.
Die Ministerlol-Casstere empfangen dle
hlefür nbihlgen Summen je nach dem Be-
dürfniß auf Anweisung der Departements=
Chefs von der Staatskasse. Dle Staats=
kasse bringt sie auf den Grund jener An-
weisungen und unter Beischluß einer Qult-
tung des Minlsterlal-Kassiers unter der all-
gemeinen Rubrik des betreffenden Ministe-
rlums in Ausgabe; letzterer bringt den glei-
chen Betrag in Elnnahme, entweder als
Rest, wenn er dle Summen für Ausgaben
vom vorigen Jahre empfangen hat, oder als
laufend, wenn sein Empsang auf den Etat
des laufenden Jahrs sich bezleht.
s. 6.
Zu den theils durch die Staatskasse un-
mittelbar, theils durch die Speclalkassen
für Rechnung der Ministerlen zu lelstenden
Zahlungen gehbren namentlich die Besoldun-
gen, sowehl in Stuttgart als auf dem Lande,
die verschiedenen Ausgaben für den Cultus,
die Kosten der Gensd'armerse 2c., über-
houpt alle diejenigen Ausgaben, welche tbeils
wegen der Berblandung, in welcher sie mit
der allgemeinen Verweltung der Staats-
Hauptkasse stehen, theils weil sie an ver-
schiedenen Orten des Landes zu leisten sind,
durch die Staats-Hauptkasse zu behandeln
sind.
Die Anweisung derselben geht von dem
Ministerium an die Ministerlalkasse, welche
die Anwelsungen der Staats-Hauptkasse
entweder zur unmittelbaren Zablung, oder
zur Sub= Assignatlon auf die Sperlalkassen
zugehen läßt.
Dle Auswahl der Speclolkasse, von wel-
cher die Zahlung geschehen soll, bängt in der
Regel von der Staats-Hauptkasse ab, je-
doch kann das Rechnungsamt, wenn be-
sondere Umstände die Anwelsung auf eine
bestimmte Specialkasse wünschenswerth oder
nothwendig machen, diese bei der Uebergabe
ausdräcklich bezeichnen.
Die Staats-Houptkasse übergibt am
Schlusse einer jeden Woche dem Rechnungs-
amt eines jeden Ministeriums ein Verzelch-
niß der von ihr theils unmittelbar, thells
durch Aufrechnungen für dasselbe geleisteten
Sahlungen.
Dieses Verzeichust wird noch den verschle-
denen Amtsstellen, durch welche die Zahlun-
gen geleistet wurden, abgetheilt und emhält.