Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Die baaren Zuschuͤsse von der Staats= 
kasse werden in der Regel nur für solche 
Ausgaben geleistet, welche unmittelber mit 
der Verwaltung des Mlalsteriums zusam 
menhängen, und vorzugsweise in Stuttgart 
selbst zu bezahlen sind. Hieher gehbren ins- 
besondere Kanzleikosten, Diäten und Relse- 
kosten, Umzugskesten und Ausgaben der 
Difrositions-Fends. 
Die Ministerlol-Casstere empfangen dle 
hlefür nbihlgen Summen je nach dem Be- 
dürfniß auf Anweisung der Departements= 
Chefs von der Staatskasse. Dle Staats= 
kasse bringt sie auf den Grund jener An- 
weisungen und unter Beischluß einer Qult- 
tung des Minlsterlal-Kassiers unter der all- 
gemeinen Rubrik des betreffenden Ministe- 
rlums in Ausgabe; letzterer bringt den glei- 
chen Betrag in Elnnahme, entweder als 
Rest, wenn er dle Summen für Ausgaben 
vom vorigen Jahre empfangen hat, oder als 
laufend, wenn sein Empsang auf den Etat 
des laufenden Jahrs sich bezleht. 
s. 6. 
Zu den theils durch die Staatskasse un- 
mittelbar, theils durch die Speclalkassen 
für Rechnung der Ministerlen zu lelstenden 
Zahlungen gehbren namentlich die Besoldun- 
gen, sowehl in Stuttgart als auf dem Lande, 
die verschiedenen Ausgaben für den Cultus, 
die Kosten der Gensd'armerse 2c., über- 
houpt alle diejenigen Ausgaben, welche tbeils 
wegen der Berblandung, in welcher sie mit 
der allgemeinen Verweltung der Staats- 
Hauptkasse stehen, theils weil sie an ver- 
schiedenen Orten des Landes zu leisten sind, 
durch die Staats-Hauptkasse zu behandeln 
sind. 
Die Anweisung derselben geht von dem 
Ministerium an die Ministerlalkasse, welche 
die Anwelsungen der Staats-Hauptkasse 
entweder zur unmittelbaren Zablung, oder 
zur Sub= Assignatlon auf die Sperlalkassen 
zugehen läßt. 
Dle Auswahl der Speclolkasse, von wel- 
cher die Zahlung geschehen soll, bängt in der 
Regel von der Staats-Hauptkasse ab, je- 
doch kann das Rechnungsamt, wenn be- 
sondere Umstände die Anwelsung auf eine 
bestimmte Specialkasse wünschenswerth oder 
nothwendig machen, diese bei der Uebergabe 
ausdräcklich bezeichnen. 
Die Staats-Houptkasse übergibt am 
Schlusse einer jeden Woche dem Rechnungs- 
amt eines jeden Ministeriums ein Verzelch- 
niß der von ihr theils unmittelbar, thells 
durch Aufrechnungen für dasselbe geleisteten 
Sahlungen. 
Dieses Verzeichust wird noch den verschle- 
denen Amtsstellen, durch welche die Zahlun- 
gen geleistet wurden, abgetheilt und emhält.
	        
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