Object: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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rechtsnotwendig und eine andere als eine Rechts- 
notwendigkeit gibt es für Gestaltung von Rechtsverhältnissen 
nicht — das eine Subjekt ist. 
Solange sich der Staat tatsächlich auf Strafe und Exekution 
beschränkt, mag ja immerhin eine derartige inhaltliche Schei- 
dung der Rechtsverhältnisse durchführbar sein. Allein sobald 
seine Kompetenz durch die Rechtsordnung ausgedehnt, d. h. 
der Staat auch zu anderen Funktionen als strafen und exe- 
quieren verpflichtet und berechtigt wird, sobald der Staat 
Schulen bauen, Eisenbahnen betreiben, Telephonverkehr ver- 
mitteln kann und soll, ist es schlechterdings unmöglich die 
obzitierte Formel mit dem tatsächlichen Umfang, den man dem 
öffentlichen Rechte heute gibt, in Einklang zu bringen. Die 
Verwaltung des modernen Staates umfaßt ja zum größten Teil 
Tätigkeiten, in denen der Staat — sofern sie ihm nicht rechtlich 
monopolisiert sind — mit Privaten konkurriert. 
(Schluß folgt.)
	        
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