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5) Personen, die unter dem besonderen Schutze des Staats stehen, dem Feinde ver—
raͤth oder ausliefert,
ist nach dem Grade seiner Verschuldung und der fuͤr den Staat oder einzelne Mitglieder
entstandenen Gefahr und Schadens, mit Festungs-Arrest, Festungs-Arbeit oder Suchthaus-
strafe von Ein bis Sechs Jahren zu belegen. #Aun -
11»t. .
Im Verhaͤltnisse mit fremden, nicht feindlichen Staaten wird ein Landesverrath
begangen, wenn ein Unterthan den Staat in seinen auswaͤrtigen Verhaͤltnissen vorsaͤtzlich
in Gefahr und Schaden bringt, wenn er z. B. die Zeichen der Landes-Grenzen verrückt,
wenn er Urkunden oder andere Beweismittel von Rechten und Anspruͤchen des Staats mit
Vorsatz unterdruͤckt oder verfaͤlscht, wenn er ein ihm aufgetragenes Staats-Geschaͤft mit
Auswaͤrtigen aus Gunst oder Eigennutz zum Nachtheile des Staats ausfuͤhrt, oder wenn
er eine ihm aufgetragene geheime Negotiation oder andere Staats-Geheimnisse, Urkunden
und Nachrichten, deren Mittheilung und Bekanntmachung dem Staate Nachtheil bringen
und gegen sein Interesse benutt werden könnte, verräth und ausliefert.
Weer sich dieses Verbrechens schuldig macht, wird nach dem Grade des bösen Vor-
satzes und der Größe der entstandenen Gefahr oder Schadens, besonders aber auch nach
Maßgabe seiner höhern und mit Einfluß begleiteten Stelle, mit Ein = bis sechsjähriger
Gefängniß= Festungs= oder Zuchthaus- Strafe belegt.
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Wer zu Unterstuͤtzung wirklicher oder vermeintlicher Rechts-Anspruͤche gegen den Staat
oder Mit-Unterthanen, oder in öffentlichen Angelegenheiten des Landes und einzelner Lan-
destheile, den Beystand und die Einmischung einer auswärtigen Macht in die Regierungs=
Rechte des Staats nachsucht, befördert und vorsätzlich herbeyführt, hat sechsmonathliche
bis zweyjährige Gefängniß= oder Festungsstrafe. verwirkt.
Art. 4
Welcher Unterthan entweder andere Unterthanen durch Beerug oder hinterlistige Vor-
stellungen zur Auswanderung, oder Soldaten zur Desertion verleitet, oder insgeheim für
einen auswärtigen Staat Truppen wirbt, oder Personen, die den besondern Schu des
Staats genießen, ins Ausland verraͤth oder eigenmaͤchtig ausliefert, soll, nach der Groͤße
der Verschuldung, mit vier; bis zehenjähriger Gefängniß= Zuchthaus-oder Festungs= Strafe
belegt werden. -
Art. XVIII.
Bey allen diesen Arten von Staats-Verbrechen sind die bey dem Hochverrathe ausge-
druͤckten Rechts rundsaͤtze von ausserordentlicher Bestrafung, wenn nicht alle gesetzliche Er-
fordernisse zur Erkenung der ordentlichen Strafe vorhanden sind, von Bestrafung der
Theilnehmer und Gehülfen, des Versuchs, ingleichem der Fahrläßigkeit, auch von Verbind-
lichkeit der Unterthanen zur Anzeige, ebenfalls anwendbar.
Art. XIX.
Wer mit vorsählicher Verleung der schuldigen Ehrfurcht gegen die Würde des Ks-
nigs, oder in der Minderjährigkeir, des Regenten, sich Beleidigungen gegen denselben
erlaubt, ist, wenn die That nicht durch einen Angriff auf das Leben oder die Freyheit des-
selben in Hochverrath übergeht, des Verbrechens der beleidigten Majestät schuldig.