Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Recht. Das Württembergische. Anwendungkdesselben bei Entscheidung der Rechtssachen, VI. 30. C. 
23. Aufhebung aller gegen dasselbe laufenden Statuten, ebend. und VII. 15. Unentschiedene 
und streitige Rechtsfragen sollen von dem II. Ob. Justiz-Senat und dem Ob. Trib, an das 
Henigl. Staats-Ministerium gebracht werden, VIl. q2. J. 39. 49. 8. 39. 
BRechts Pflege. Allerhöchste Zusicherung ihrer ungestörten Handhabung, VI. 3. 
Recognitions-Geld bei Wirthschaftsgewerben, VII. 314. 315. 
Reformirte Gemeinden. S. Kirchenwesen. # 
Regentschast. Wer solche bei einem minderjährigen König zu führen habe, X. 532. §J. A4. Rech- 
te des Regenten, ebend. u. 333. L. 7. Wann die Regentschaft aufhdre, §S. 3. · 
ZRegierung. Ober-Regierungs-Collegium. Geschäftskreis und Personale, VI, 9. §. 16. Neue 
Organisation, Abtheilung in Departements, Ressort und Personale derselben, VII. 217. f. 
Ob. Reg. Director, Geh. Ob. Reg. Rath, Rang derselben, 221. Regiminal-Departes 
ment, VII. 218. 210. · «- . 
Regierungs-Blatt(Staats-und)Anordnungdesselben,Vll.1—3.NäherediesßfalsigeBesti«m- 
muygen,bffentl.VorladungenundBekanntmachungenbete-.I7.-209.28.Wohindiedaiük 
bestimmten Artikel abzugeben oder zu addressiren, 480. Die Haltung desselben wird den ka- 
thol. Pfarrern und Kaplanen auferlegt, 617. Wchentlich nur Eine Nummer auszugeben, 
62#. Die Ober-Joll-Aemter werden zu dessen Anschaffung legitimirt, VIII. zov. Bekannt- 
machungen in Betreff der diesfalsigen Bestellungen und Bezahlangen, VII. 28. 140. Sv. 634. 
— * 80. I00. 250. 543. Naͤhere Bestimmung der für dieses Blatt geeigneten Ge- 
genstände, X. 402. 
Regiments Gerichte. Militär-Ger. 
Registraturen. Sollen von den Kreishauptleuten angelegt werden. VI. 3. öS. 17. Obliegenbeit der 
Registratoren bei dem Ob. Justiz-Celleg, und Ob. Trib, 37. dJ. 57. 
Rehe. Gehdren zur großen Jagd, VII. 14. " 
Reichs-Aemter. S. Kron: Erb-Aemter. 
Nelfe#, Reifstangen. Wie zu verzollen, VIII. 488. » »» 
Retsekostemder.Kbnigl.Diener.WiewlchezubcrcchnemVIll.2«79.f.TantüberdieDcaten 
und zu Reisen passirl. Pferde derselben, 282. f. Es duͤrfen nur so viel Pferde in Anrechnung 
gebracht werden, als wirklich gebraucht worden, IX. 422. * 
Reisende. Die mit Ertra-Post angekommen, müssen auch wieder mit solcher abreisen, VI. 123. 
Was sie beim Eintritt in das Land, so wie bei der Abreise zu beobachten haben, VII. 443. 
d10. Zoll-O. §. 25. Vorschrift wegen des bei sich führenden Tabaks, VIII. 632. S. 8. — 
Der Feuergewehre, IX. 25. « 
Reisepaͤsse. S. Passe. !— " 
Religion. Der Cultus aller im Staate bestehenden Gemeinden gehbrt zum Geschäftskreise des Geisil. 
« Dep. VI. 7. &. 8. Die Fortdauer der bisherigen Religions-Uebung wird allen drei Chrisil. 
Glaubens-Confessionen zugesichert, VII. 600 Bei Besezung aller Aemter und Stellen wird 
auf den Unterschied derselben keine Rücksicht genommen, 670. J. c4. Er ichließt von der Auf- 
nahme in das Burgerrecht eines Orts in Zukunft nicht mehr aus, K. §. Die Religions-Ue- 
bung der kathol. Unterthanen soll auf keine Weise, besonders an den noch gesezlich bestehenden 
Feiertagen, gehindert werden, IX. 97. Vergl. Kirchenwesen. 
Neligions= ESdict. VII. 600. 
Renovationswesen. Die Aufsicht darüber ist dem Land-W. Dep. der Königl. Ob. Fin. Kammer 
übertragen, VII. 170. « 
Reste. S. Kassen-Reste. 
Retardare. Wie bei den Königl. Collegien so viel möglich zu verfügen, VI. 20. F. 70. 
Nevensen, Vonsslihe Vorschrift der von den verrechnenden Beamten darüber zu erstattenden Berich- 
te, 174. 175. .- 
Revision.DasOb.App.Trib.bildetdieNevisions-Behdrde·,VI;12.g.36.JuwelchanällM 
folcheergrissenwerdendarf,13.§.39.48.S.·31;·VorschriftwegenVorgängigerHinter-legtle 
DerSuccumbenszumme,13.H.39.48.H.32.Ausnahmebcidenurtheilencrsichnska1lz-
	        
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