Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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ditoriats-- und Regiments-Quartiermeisters-Stelle dem Ober-Tribunal-Advocaten Ludwig 
Otto Gmelin von Tübingen, ferner 
durch ein Decret vom 21. Merz dem Advocaten Sigel von Bietigheim die erledigte 
Auditors-Stelle beim Linien= Infanterie-Regiment v. Phull, und 
dem Advokaten Hufnagel von Hall die Auditors-Stelle beim Füstlier-Regim. von 
Koseriz zu übertragen allergnädigst geruht. 
Stutt gart. Von dem Koönigl. Medicinal-Departement wurde nach erstandener 
Prüfung und geschehener Verpflichtung dem Medicinä Licentiaten Joh. Gottfried Schön- 
len von Gräfenhausen, Neuenbürger Oberamts, die Erlaubniß zur medicinischen Praxis 
ertheilt. Den 8. Merz 1810. 
  
Zwie falten. Die ledige Maria Anna Wiker von Kirchen, hiesigen Oberamts, 
hat am r. Sept. vor. Jahrs einen jährigen Knaben, welcher zu Lautrach, in den soge- 
nannten Lauterbach gefallen ist, mit eigener Lebensgefahr vom Ertrinken gerettet, so, daß 
ihr ein allgemeines Lob nicht versagt werden kann, was auch nach einem allerhöchsten De- 
cret der Königl. Hochpreißl. Ober-Regierung, Ober-Polizei-Departement d. d. 14. Febr. & 
ræs. 8. Merz d. J. öffentlich bekannt gemacht werden solle. Den 14. Merz : Slo. 
v d. J. offentlich gemach Koͤnigl. Oberamt allda. 
  
Bekanntmachung. Von Koönigl. Reichs-General-Ober-Post-Direction wurde in 
Betreff der Local-Auslagen folgende Verordnung erlassen: „Bei Ansezung der Local= Aus- 
lagen nämlich solcher, welche von dem Aufgabs-Postamt an den Aufgeber ex Cafla qua 
Spesen vergütet werden, ist es unumgänglich nöthig, daß, da sich so leicht unter der Ru- 
brik: „Auslage“ Mißgriffe von Seiten der Postämter ereignen können, zur Ehre, und 
Aufrechthaltung des Königl. Post-Instituts, dem Publicum, so wie auch hauptsächlich dem 
Auslande Beweise gegeben werden, wie zwekmästg offen und vorsichtig man disseits zu 
Werke gehe. Zu diesem Ende hat daher jeder Aufzeber der sich von dem Ausgabe-Sctük 
eine Auslage oder Spesen zurükbezahlen läßt, der Erpedition eine Quittung über die vergu- 
tete Auslage auf einen halben Bogen auszufertigen, welche sodann das Postamt in der 
Postwagen? Charte gleich nach der Nummer des Auslagen = Stüks einzuschreiben, auch die 
Quittung selbst den Charten beizulegen hat.“ # Die unterzeichnete Behörde siehet sich nun 
veranlaßt, diese Verfügung mit dem Anhange öffentlich bekannt zu machen, daß Jeder der 
ein mit Auslage oder Spesen behaftetes Stük aufgibt, zugleich die Quittung dafuͤr, auf 
oben angezeigte Art mitzubringen habe, damit der Geschaͤftsgang nicht gestoͤrt und aufge- 
halten werde. Stuttgart, den 18. Merz 1810. oͤn. General- Postamt. 
Stuttgart. Zu Folge allergnddigsten Deerets vom Königl. Straßenbau-Departe- 
ment, werden uͤber den Bezug des Chausseegeldes, auf nachvermelten, mit herrschaftlichen 
Gebäuden versehenen Stationen: 1) Zu Stuttgart, an der Weinsteig. 2) Auf der Prag 
bei Canntstatt. 3) Zu Berg, und 4) zu Wangen, in dem mit Nro. 367. bezeichneten, 
unfern der Hofwagnerei stehenden Wohnhauß des Straßen-Caßiers, Ober-Steuer-Com- 
missarius Kehl bis Mittwoch den 4. April d. J. von Morgens 0 Uhr an, neue Accorde,
	        
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