Nro. 13. 1 8 1o.
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, zr. Merz.
Königl. Staats-Ministerium. Wiederholte Erinnerung, unmittelbare Eingaben an
Se. Königl. Maj. betr. d. d. 24. Merz 1810.
Da Se. Königl. Maj. neuerdings mit Eingaben und Bittschriften aller Art behel-
ligt werden, welche nach den längst bestehenden allgemeinen Verordnungen nicht bei Aller-
höchstdenenselben unmittelbar, sondern allein bei den betreffenden Collegien und Departe-
ments einzureichen sind, wohin insbesondere Eingaben in Sachen, die schon vor Gericht
anhängig sind, und sich blos für die niedergesezten Justiz-Behörden eignen, Gesuche um
Eremtion von der Conscription und Entlassung aus dem Militär, so wie um die Erlaub-
niß zum Studiren gehören: so werden die dißfalls bereits bestehenden Berordnungen, ins-
besondere die vom ro. Mai- 1997. andurch auf das ernstlichste und mit der Bedrohung
wiederholt, daß die Bitesteller, welche sich diesen Verordnungen zuwider dennoch unmittel-
bar an Se. Königl. Majestär Allerhöchst Selbst wenden, mit dergleichen Gesuchen ch-
ne weiteres abgewiesen, und überdiß gegen die Coneipisten, die in den Gesezen bestimnnen
Strafen werden erkannt werden. Deer. Stuttg. im Königl. Staats-Mia.sterium, den 24.
Merz 1810. Ad and. S. Reg. Maj. propr.
Straf-Erkenntnisse der Koͤnigl. Conscriptions- Commission.
Folgende Conseriptionspflichtige, welche der im vorigen Jahr statt gehabten Aushe-
bung enrwichen sind, wurden in Hinsicht, daß sie nicht zum Militair würden abgeliefert
worden seyn, jeder mit einer Drei wochenrlichen Festungs-Arbeits-Strafe belegt, und zwar
durch ein Deeret vom I5. Merz Christoph Daub von Schwalldorf, Oberamts Noten-
burg, und Joh. Georg Grauer von Möhringen, Oberamts Tübingen, und
durch ein Deeret vom 22. Merz Joseph Groß von Wurmlingen, Oberamts Rotten-
burg, welche Straf- Erkenntnisse zur Warnung fuͤr Andere oͤffentlich bekannt gemacht werden.
Vermoͤg Decrets Königl. Conseriptions-Commission vom 27. Merz wurde Georg Peter
kang von Rieden, Oberamts Hall, wegen seiner Verheimlichung bei den bishertgen Muste-
rungen, und wegen versuchter Bestechung eines Land-Dragoners, in Hinsicht seiner absolu-
ten Unbrauchbarkeit zum Militärdienst, mit Vierwöchentlicher Festungs-Arbeitsstrafe belegt.