Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

213

und  Stiftungsbauwesen  bestehenden  Vorschriften
  Anwendung  zu  finden.

8.  8
Kreis-Fonds.

Wir  haben  bereits  nach  dem  Antrage  Unserer
  Staatsministerien  des  Innern  und  der
Finanzen  durch  Entschließung  vom  1.  Mal  1851,
die  Uebernahme  der  aus  den  Kreisfonds-Haupt-Rechnungen
  der  Regierungsbezirke  von  Oberbayern
und  Niederbayern  mit  Schluß  des  Jahres  181
hervorgegangenen  Passiv-Reste  zu  10,466  fl.  30  kr.
und  resp.  16,201  fl.  7¾  kr.  auf  die  Centralfonds
genehmiget  und  dadurch  dasjenige,  was  durch  den
von  den  Kammern  zur  Position:  „Kreisfonds“
gestellten  Antrag  bezielt  wird,  vollzlehen  lassen.

8.  9.
Eisenbahnbauten.

1)  Die  gewünschte  Ausscheidung  der  Ausgaben
der  Eisenbahnbaucassa  nach  Eisenbahnstrecken
und  den  Titeln  des  Bau-Etats  ist  schon  seit
längerer  Zeit  vollendet  und  hiedurch  der  gestellte
  Antrag  bereits  erlediget.

2)  Was  dagegen  den  Antrag  betrifft:

es  wolle  unter  keinen  Umständen  eine  größere,

„als  die  aus  der  Dotation  noch  verfügbare

„Summe  von  563,069  fl.  zur  Herstellung  von

„Bahnhöfen  und  Bahnwärterhäusern  auf  die

„Strecke  zwischen  Kaufbenern  und  der  Nordgrenze

„verwendet,  dagegen  künftig  für  die  Kosten

„Unabwendbarer  größerer  Bauten  besonderer

„Credit  verlangt  und  dieser  Kostenbetrag  kei-„uenfalls

  aus  den  Erträgnissen  dieser  Bahn

öbestritten  werden,“  —

so  vermögen  Wir  demselben  in  dieser  Ausdehnung

 

214

nicht  zu  entsprechen,  werden  jedoch  auf  die
mögliche  Berücksichilgung  desselben  Bedacht
nehmen  lassen.

3)  Wir  beauftragen,  dem  Uns  geäußerten
Wunsche  entsprechend,  Unsere  einschlägigen
Staatsministerten,  für  die  Folge  gleichzeitig
mit  den  Nachweisen  über  sämmtliche  Staats-Einnahmen
  und  Ausgaben  den  Kammern
auch  eine  Zusammenstellung  aller  für  den
Eisenbahnbau  verausgabten  Summen  nach
Strecken  und  Bantiteln  mitzutheilen.

C.
Besondere  Wünsche  und  Anträge.
8.  10.
Zulassung  der  Feuer-Wersicherungsbank  in
Gotha  zur  Annahme  von  Versicherungen  auf
Mobilien  in  Bayern.

Den  von  beiden  Kammern  gestellten  Antrag
wegen  Zulassung  auswärtiger  Mobiliar-Feuerversicherungsgesellschaften
  erwiedern  Wir  mit  Hinweisung
  auf  den  Landtagsabschied  vom  25.  Juli

1850.  Abschnitt  III.  #J.  42,  in  welchem  Wir
bereits  Unsere  Absicht  kundgegeben  haben.

S.  11.
Abstellung  von  Deflorations=  und  Allimentationsklagen;


Abstellung  von  Injurienk#lugen;

Aufhebung  des  Einstandsrechtes  der  Blutsverwandten
  in  den  Kauf  liegender  Güter.

Auf  die  Uns  von  den  beiden  Kammern  vorgelegten
  Anträge  auf  Vorlage  von  Gesetzent=