Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

103 
7) Ausländer, welche sich über 4 Wochen in dem Khulgreich aufgebasten baben, bedär- 
fen, wenn sie dasselbe verlassen, eines neuen Passes, welcher entweder von dem Ober- 
beamten, In dessen Distrièt sie sich aufgebalten haben, oder von dem Gesandten des- 
jenigen Hofs, dem der Reisende als Unterthan angehbrk, auszustellen, und in dem 
einen wle in dem andern Falle von dem Kbnigl. Ministerium der auswärtigen Ange- 
legenbeiten O6 beurkunden, ohne diese Beurkundung aber so wenlig als der von dem 
Fremden bei seinem Eintritn in das Königreich mltgebrachte und durch dessen länge- 
ren 288 unbrauchbar gewordene Paß, von den Grenzpost= und Zollämtern zu 
vespektiren ist. 
8) Ja Ansehung der ausländischen Handwerkspursche, welche Katt der Paͤsse mit Ham- 
werkskundschasften oder Wanderbächern versehen sind, hat es bei dem Inhalt der Ge- 
neral= Verordnungen vom 11. Sept. #0. F. 6. und com #. Jul. 1809 noch fer- 
ner sein Verbleiben. ' 
9)Jaläadekbedükfen,solangeflelnuekhalbdetsbalgtelchpreisen,seines-Basses. 
Ausnahmsweise ist jedoch denjenigen, welche von Ort zu Ort ein Gewerbe treiben, 
wozu sie besondere Erlaubniß — baben, und das sich auf mehrere Landvog= 
teibegirke erstreckt, wie bisher, nach Maßgabe des Cirkular-Reseripts vom 2o. Jul. 1809 
ein Paß von Khnigl. Ober-Reglerung auszustellen. 
10) Zu Relsen ins Ausland haben die Khnigl. Unterthanen in der Regel alcht nur be- 
sondere höhere Erlaubul½¼z, sondern auch einen Poß ubehig, welchen ste vor ihrem 
Austritt aus dem Khaigrelch vorzuzeigen haben. 
Nur bel Gewerbs und Bauersleuten, welche in benachbarten ausländischen Grenz- 
orten ihr Gewerb trelben, eder ihre Erzeugnisse zum Berkauf dabin tragen, und bel 
Relsen von einem Ort des Königrelchs in den andern, bei welchen ein zwischen inne 
liegendes ausländisches Geblet passtrt werden muß, findet diese Regel kelne Anwen- 
dung. Auch ergibt sich von selbst, daß denjenigen, welche als auslándische Vagan- 
ten über die Grenzen zu bringen sind, keine elgentliche Hässe ausgestellt werden. 
41)) Färsten, Grafen, und odeliche Gutsbesitzer, welche auf kürzere oder längere Zelt sich 
ins Ausland begeben wellen, haben die Erlaubu½ biezu bel dem Kdulgl. Ministe- 
rium des Innern nachzusuchen. Eben so müssen auch andere Kinigl. Unterthanen, 
welche länger als 3 Monate sich außerhalb des Khnigreichs aufzuhalten gedenker, 
deshalb eine mit oberamtlichem Beibericht zu begleitende besondere Bittschrift bei ge- 
dachtem Konigl. Ministerlum einreichen. Dauert der Aufentholt nicht über 3 Me- 
nate, oder trikt der Fall einer längern Abwesenk#i## bei einem im Konigreiche angeses- 
senen Handelsmann ein, welcher auswärtige Messen oder Hondelsplätze besucht, so be- 
darf es keines eigenen Erlaubnißgesuchs, sondern es wlrd bei Beuekundung des Rei- 
sepasses zugleich auch darüber, ob der Reise Statt zu geben sey, erkannt werden. 
Außerdem khunen auch die Kbnigl. Landoogtel und Oberämter den an der Grenze 
des Kdnigreichs wohnenden Kdnigl. Unterthanen zum Behuf ihres auswärtigen Ver- 
kehrs auf 3 bis 4 Tage, und andern Inländern auf :4 Stunden die Erlaubniß 
ertheilen, sich aus dem Kbnigreich zu entfernen, worüher sie aber genaue und vollt- 
Kändige Verzeichnisse zu führea verbunden sind
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.