Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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12) Die Ausstelkung der Pisse zu Reisen ins Ausland geschieht von demjenigen Ober- 
beamten, in dessen Amtsbezirk der Reisende seine Wohnung oder ein Ausländer 
leinen kemvoráren Aufemthalt hat. 
Fär Milicärpersonen werden dieselbe durch das Königl. Kriegs-Ministerium aus- 
gefertiget. Studierende auf der Universität zu Tübinpen und andere Unloerssiätsver= 
wandien haben ihre Pässe bei eben den Behlrden nachzusuchen, an welche alle übri- 
gen Civilpersonen angewiesen sind. 
13) Die Pässe werden allein in deutscher Sprache ausgefertigt, und um der Glesch- 
fdiemigkeit willen hat man sich durchgängig der gedruckten Paßfermulare zu bedienen, 
welche für diese Bestimmung von der Kdnigl. Hof= und Kanzleibuchdruckerei abge- 
geben werden, und deshalb zu jeder Zeit in gehbriger Menge daselbst vorrátbig seon 
ollen. 
s Außerdem ist genau darauf zu fehen, daß alle Einträͤge, besonders die Namen 
der Dersonen, Orte und #Länder, rein und deutlich geschrieben, und der Zweck, die 
Dauer und dlie Richtung der Reise unter der ausdräcklichen Bemerkung der Aus- 
und Eintritts-Station jedesmal bestimmt in dem Passe aousgerrückt werden. 
Bel denjenigen, welche die Erlaubniß zu ihrer Relse befonders nachjusuchen baben, 
kann die Ausfertigung des Passes nicht früher geschehen, als bis jene Erlaubniß wirk- 
lich bewilliget worden ist, wovon sodann auch in dem Passe selbst das Nbthige zu 
bemerken ist. 
Bel Fürsten, Grafen und adellchen Gutsbesstzern, die ssch ins Ausland begeben 
wollen, ist jedesmal auch die Zeit, auf welche ihnen der Aufemhalt im Ausland ge- 
stattet worden ist, in dem Reisepaß auedrücklich zu bemerken. « 
I»H)JederP-ßlnsAuslandlstkünftisunmittelbakdemKbnlgLMkslsterlumdesJu- 
nern vorzulegen, von welchem er, wenn kein Anstand vorhanden ist, dem Konigl. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenhelten zur Vislrung zu übergeben ist. 
15) Die ausgefertigten Pässe sind jedesmal in besondere Verzeichnisse pünktlich einzutrat 
gen, damit in Anstandsfällen dorauf recurrirt werden kann. 
16) Wenn ein Königl. Unterthan, der sich ins Ausland begeben will, sich des Postwa- 
gens oder der Extrapost bedient, se hat derselbe selnen Daß dem Dostamt zur Ein- 
sicht zu übergeben, und dieses darf den Reisenden weder in die Postcharte eintragen 
und in den Postwagen aufnehmen, noch ihm Dostpferde abgeben, ebe es sich von der 
Richeigkeit des Reisepasses vergewissert hat. Eben dieses ist auch zu beobachten, wenn 
der Reisende von einem Ort, wo eln Postamt sich befindet, mit einem Lohnkutscher 
Hinwegfähm, und zu dem Ende einen Hauderers. Schein zu lösen hat. 
Bedient sich derselbe elgener Pferde oder eines Relipferde oder einer Route, auf 
welcher er keines Postscheins bedarf, so hat er den Paß dem Ortsvorstand vorzulegen, 
und erhält hlerauf einen unentgeldlichen Auslaßschein, ohne welchen keln Pferdseigen: 
thümer bei dreißlg Thalern Strafe ihm zu seiner auslKadischen Relse ein Pferd ab- 
teben darf. In dem Austrittort dat er sodann diesen Auslaßschein an das Zollamt, 
wo das Chausseegeld zu entrichten ist, abzugeben, und Letzterem liegt sofort ob, den 
ehaltenen Schein in das zu paltende Possaglers, Verzelchui# einzutragen. Kann er
	        
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