Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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- essen selbst und der Admialstration mitzuwirken, so hat er hlerauf seln vorzügliches Au- 
geumerk zu richten, und die Verbesserungs-Vorschläge, welche er weckmäßig findet, dem 
Oberamt vorzulegen. 
à-3)) In Fällen, wo den Könlal. Oberämtern von den Khmsgl. Colleglen Berlchte über 
Administrations = und Rechnungs-Gegenstände abgefordert werden, hat das Oberamt von 
dem Rechnungs-Revisor Gutachten zu verlangen, und dieser dasselbe willig zu erstatien, 
das. Oberamt aber dieses Gutachten sien Berichte beizulegen. 
17) Auf Georgl#jeden Jahrs hat der Revisor die vorgeschrlebenen Tabellen über den 
Zustand des Rechnungswesens zu verfassen, und dleselbe dem Oberamte zur Einsendung an 
das Kdnigl. Ober-Landes-Oekonomie Collegium zu übergeben. 
13) Die Diäten-Relsekostens-Taglohns= und Verdlenst- Zettel der Stadt un Amts- 
(schreiber, lhrer Substituten, der Magistrats-Personen und anderer Offirlalen sind vor der 
Derretur von dem Reoisor zu reoldiren, und zu moderiren, alsdann aber den Oberämtern 
und Magistraten zuzustellen, damit, dlese die Decretur entweder ex ollicio ertheilen, oder 
dieselbe bel dem Khalgl. Ober-Landes-Oekopomie-Collegio einholen. Die Dläten= und 
Relsekostens= Zettel der Oberbeamten ober sind, in so fern dleselbe aus Commun; oder 
Stiftungs-Kassen zu bezahlen sind, an das Königl. Ober-Landes-Oekonomle-Tellegi zur 
Moderation und Decretur elnzusenden, 
14) Die jährlichen Amts= und Commun-Schadens-Projekte hat der Revisor genau zu 
pruͤfen und mit feinen Bemerkungen dem Oberomte zur weiteren Besorgung zu übergeben. 
15) Die Aufsscht äber die Registraturen auf den Rathhäusern sowohl, als pei den 
Stadt= und Amtsschrelbereien, desgleichen über die bffemlichen Steuer-Kauf-Unterpfands- 
Lager= und Halschbücher, die Gerichts= und Untergangs= Protokolle, die Gült-Staate 
und derglelchen, ist nach den bestehenden Gesetzen eine Obliegenheit der Oberbeamten, welche 
sie bel den Vogt-Ruggerichten, oder wenn sle sonst gelegenbeitlich in ein Amtsort kommen, 
geltend machen sollen; wenn jedoch der Revisor aus Gelegenbeit der Prob und Abbdr In 
den Registraturen der Stadt= und Dorfs-Gerichte, und der Siadt und Amtsschreibereien, 
oder in bffentlichen Büchern und Protokellen Unrichtigkelten enrdecken würde, so hat er sol- 
ches dem Oberamte anzuzelgen. Um aber überzeugt zu werden, daß dle Oberbeamten diese 
Oberaufslcht auch wirklich ausüben, ist in den zu erstattenden Rechnunge-Relatlonen jedes- 
mal anzuzeigen, in welchem Zustande die Registraturen und bffemtlichen Bücher angetroffen 
worden, und was zu Verbesserung der etwa vorhandenen Gebrechen geschehen sev. 
16) Wenn den Reolforen von Oberamts wegen die Reoision der Inventur= und Dbel- 
lungs-Kosten,, über welche die Darthlen sich beschwert finden, übertragen wird; so haben 
sie kieselbe pflichtmäßig, fern von Parthellichkelt und leldenschaftticher Gehäßigkelt oorzuneh- 
men, und dem Oberemte über die Oassterlichkelt ver Anrechnnagen, oder die in denselben 
in machenden Durchstriche ein Gutachten zu übergebern . 
17)DieseofsormpabqnslleQuarmleplnethheithulchtandasObemmzum 
statten, und in demselben die in dem verflossenen Quartal verrichteten Arbeiten namentlich 
anzuzeigen, das Oberamt aber hat diese Berichte mit selnen Bemerkungen an das Koͤnigl. 
Ob##-Landes-Oekonomie-Colleglum, und zwar, wos auch bei allen andern. Berichten in Com- 
mun-Nechnunge-Augelegenheiten zu beobochten 10h, durch de betrrefende kandoogkel elnzuenden. 
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