Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 23. 1814. 116 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blatt. 
Mittwoch, 22. Mai. 
  
  
Verbot der Ausfuhr des rohen Eisens. 
Da Se. Königl. Mas. zu verordnen gunödigst geruht Haben, daß alle Ausfuhr detz 
voßen Eisens ausn den Kdn. Staa#ten bel Conftscations und einer nach Befund der Um- 
Kände in jedem vorkommenden Falle welter zu bestlmmenden Strafe verboten seyn solle; 
so wird solches hiemit zur Nachricht und Nachachtung allgemein bekannt gemacht. Decret 
Stuttgart, im Koͤn. Staats--Ministerlum, den B. Malĩ i181. · 
Ad Mand. S. Reg. Maj. propr. 
Die vollstaͤndigere Fassung der Beiberichte zu Dispensations-Gesuchen in Handwerkssachen betr. 
d. d. au. Mai 181. 
Da Uie von den Kön. Oberbramten erstatteten Belberichte zu den Dispensatlons: Ges 
#uchen der Könlgl. Unterthanen in Handwerkssachen vorzüglich darin mangelhaft sind., daß 
dos Alter der Supplik#mten nicht in solchen bemerkt wird; so werden sämtliche Kbnigliche 
Oberbeamte blerauf mir dein Anfügen aufmerksam gemacht, in all dergleichen Berschten 
jedesmal das Alter der supplicirenden te so wie äberhaupt alle dlejenigen Umstände, 
welche auf die Emscheidang des Gesuchs einwirken dürften, bestimmt auszuheben. 
Kliigl. Ober-Reg. Ob. Pol. Depart. 
Straf-Erkenntnisse des Kbnigl. Ober-Justiz-Collegii 1. Senats. 
Ad Mend. Secr Regise Maj. # 
Den #. Aprik ist der bei dem Oberamt Tettnang verbaftete Joserh Anton Klelner, 
L#Ayuhofen, wegen dritten Dlebstahls zu 3jähriger Festungsarbeit, deben Ersatz des Ent- 
wendeten und Bezehlung der Arrest= und Ingquisteionskosten rondemnirt worden. 
Unterm 12. Aprll wurde der Oberamts-Aktuar Ledermann, von Aalen, wegen einsger 
ihm zur Last fallenden Bestechungen und anderer Dlenstvergehungen kasslri, zu irgend elner 
Lrsleichen Stellen für unfählg erklärt, und mit Ein= und einbalbjähriger Festung Larbel 
elegt. » 
AmkåApkllistdekbeidemOberamtWaldkingenoetbofteteHelmlchDienek,ovn 
Beeuningsweller, wegen wlederholten Diebstahls, nebst Bezehlung fömtlicher Kesten und 
Ersotz des Entwendeten, zu einer sechsmonatlichen Festurge arbelt verurthellt werden.
	        
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