Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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endereerstrecken. Ueberdies wird das Kbn. Ober Consisterium alle Jahre, das Eine Jahr 
für sämtliche protestantische Dekane, das andere Jahr für sämtliche protestantische Diakone, 
Pfarrer, Präzeptoren und Vikare des Kbnigreichs pädagogische Aufgaben ausschreiben, deren 
schriftliche Beantwortungen en dasselbe einzuschicken sind. Die Aufsätze der Diakonen, Pfar- 
rer, Präzeptoren und Vikare sind durch die Dekane mit elnem Urthell derselben über jeden, an 
bie General-Superintendenten und von diesen an das Kön. Ober. Consistorium einzusenden. 
40. Den Dekanen wollen Wir hlemit dle sorgfäliigste und gewissenhafteste Ober= 
aufsicht über sämtliche Schulen ihrer Amtsstadt und Didcese aufs neue bei strenger Ver- 
autwortung elngeschärft, und Iihnen zu desto vollständlgerer Errelchung der von Uns beab- 
stbiigten Jwecke insbesendere aufgegeben haben, über den Wollzug der den Orts-Gelstlichen 
erthellten Vorschriften zu wachen. Sle sollen nicht nur künftig bei den jährlichen Wistta- 
tionen der Schule jedes Orts die genaueste Aufnierksomkeit widmen, und zu diesem Ende 
wenigstens 5 —4 Stunden des Nachmittags auf die Untersuchung-des Schulzustandes ver- 
wemden, auch, wle solche: geschehen, durch den Ortsgeistlichen in der Wisitatiens-Relatlen 
bemerken lassen, sondern auch im Laufe des Jahrs die Aufmerksamkelt auf das Schulwe- 
sen ihrer Didcesan-Orte fortsetzen, sich von den Ortsgeistlichen alle Vierteljahr elnen Be- 
richt darüber erstatten lassen, mit Rath und Unterstätzung denselben an die Hand gehen, die 
mibigen Verfügungen ohne Aufschub treffen, die Berichte äber den Zustand jeder Schule 
in der jährlichen Relgtion, so wie die Zeugnisse von den Schullehrern und den Didcesan- 
Geistlichen In Hinsicht auf ihre Schullaspection mit aller Genauigkeit und Gewissenhaftig= 
keit und mit bestimmter Angabe, ob und wile jeder derselben mit pflichtmäßigem Elfer sich 
den Forderungen seines Amtes In diesem Punkt unterzogen habe, abfassen, und endlich sich 
selbst mit der pddagoglschen Literatur flaißig beschäftigen. 
.) Mittel zu Anschaffung einzelner Schulbedürfaisse und zur Aufmunterung der 
« Lehrer und Schüler. 
. 4u. In jedem Ort, wo es moglich ist, soll eine Orts = Schulkasse oder 
Orts-Schul-Fonds errichtet werden, aus welchem Prämien für Keißige und gute 
Schüler, bestehend in Schulbüchern, kferner eine blelbende Schulbücher-Sammlung 
für Lehrer und Schüler, auch, wenn es die Kräfte erlauben, Belträge zur Unterstützung 
bedürftiger Schullehrer des Orts, oder auch nach Umständen noch andere Schulbeduͤrfnisse 
bezahlt werden. 
Zu diesen Fonds sind zu Fiehen: » 
a) Die einzelnen Schulstiftungen des Orts. 
b) Die Kesten des examinis annui, welches dafuͤr cessirt. 
c) Die Strafgelder der Schulversaäumnisse. 
d) Beitraͤge von Zo kr. von jedem der Schule entlassenen Kind, arme ausgenom- 
men, für welche das Schulgeld gus dffentlicher Casse bezahlt wird. 
Die Administratkon um Verwendung steht dem Pfarrer zu, der jährlich dem Dekan 
Rechnung darüber abzulegen hat. 
Für die genaueste, Ausführung dleser Unserer Verordnung wachen Wir alle Unsere 
Geistliche und weltliche Beamte, Magistrate, Vorsteber und Lehrer der Schulen verant- 
wortlich. Daran 2c. Siuitgart, im Künigl. Ober-Consistorium, den 3. Dec. 1810= 
" Ad Mand. Sacr. Reg. Maj propr.
	        
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