Nro. 27. 1811. 139
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats- und Regierungs-Blatt.
Samstag, 15. Juni.
Das Oberzollamt Vaihingen und das bisherige Grenz-Jollamt daselbst betr.
. Se. Koͤnigl. Maj. baben vermdg allerhbchster Resolution vom 6 Jun. das Ober-
Zollamt Vaihingen nach Enzberg zu verlegen, das bisberige Grenz-Zollamt daselbst auf-
zuheben, und dem Grenzzoller Gundlach dle Amtspfleg, des Oberamts Blaufelden aller-
Inädigst zu übertragen geruhr.
Ministerial-Vorschrift für das Benehmen der Königl. Landobgte und Beamten im
Beziehung auf die öffentliche Sccherheik..
Bei den von mehreren Selten fortdauernd einkommenden Naochrichten von Stbrung
der bffentlichen Sicherbeit durch Diebe, Räuber und anderes gefbrliches Gestndel sieht
man sich veranlaße, die sämtliche Kdnigl. Landobgte zur strengsten Aufmerksamkeit auf die-
sen wichtigen Zwelg der Landespolizei wiederholt aufzufordern, und biebei insbesondere fol-
gende Gegenstände bemerklich zu machen. ,
s)-JmAllgen-Ieineashaben-dieselbejede-Gekegenh«el«t«zu«benüpenzumsieTFötihkeltder
ihnen-untergeordnetenBeamten,-PylheistellenundGensd'akmeslnAufsuchung,Verfolgung-
und genauer Verwahrung dieses Gesindels zu erwecken und zu unterbalten, und mit Ernst
darauf zu dringen, daß dfters Partieularstreife unversehens veranstaltet, die einzeln liegen-
den Bauernhbfe, Mühlen und andere Schlupfwinkel der Dlebe und Landstreicher von Zeit
zu Zelt fleißig dorchucht, und die Land-Dragoner, Kandfüstliere und andere zur Anufsscht
lm Polizelfache angestellten Personen genau instruirt werden, auf alles, was zur Emdeckung
gefährlicher Verbren#er und ihrer Gehülfen, Beberberger und Begünstiger führen kbunte,
ein wachsames Auge zu haben. « « »
s)ZursEkleichrekunsdleserMaßregelhsind«dleKbnOFLObekömtekbesondersanzuwei-
sen, beĩ jeder Untersuchung gegen Raͤuber und gefaͤhrlicher Diebe vorzuͤglich auch darauf zu
inquiriren, eb die Inquistren nicht mit andern Bdsewichen in Verbirdung stehen, und,
wenn die angegebene Mitschuldigen aicht gleichbald zur Hafe gebracht werden kbnten, eine
genaue Beschreibung ihrer Persomnal Umsiände zu verfertigen und durch das Staats= und
Regierungs, Blatt bekennt zur machen..