Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Transporte der Verbrecher sind sewohl die Beamte als die Conducteurs aufs schärfste ver- 
antwortlich zu machen. 6 
Insbesondere ist darauf zu sehen, daß die Transporke zur Nachtzelt und durch Wal- 
dungen möglichst vermieden, und schwere Verbrecher nicht anderst als geschlossen und mit 
einer Begleltung von 2. Gend'armes transportirt werden. 
Wenn der Verbrecher arretirt und ehe derselbe wieder abgeführt wird, ist jedesmal 
genan zu untersuchen, ob er nlchts bei sich führt, das zu seiner Entweichung bchülflich oder 
wohl gar zur Herbelrufung verbrecherischer Gehülfen, um seine Befrelung ### bewirken, 
dienlich seyn könnte; so wie ohnehin die Ordnung mit sich bringe, daß bei zeder Arretirung 
die Verbrecher sorgfältig durchsucht, und lhnen alle Waffen, Baarschaften, Schriften, 
Schlüssel, Hacken, Feuerzeuge rdc. und andere Habseligkeiten abgenommen werden. 
o) In Ansehung der Gefängnisse bezleht man sich auf die Khn. Verordnung vom 
22. Nod. v. J. auf welche die Kbnigl. Beamte mit dem Anbang zu verweisen sind, daß 
ste nicht nur selbst die Gefängaisse und die darin befimlichen Inquisiten fleitig besuchen, 
sondern vornehmlich auch die Gefangenwärter mit Enst anhalten sollen, sowehl die Ge- 
fängnisse selbst und die Beschaffenheit ihrer Wände, Bbden, Thüren, Oefen, Fenstervergit- 
terungen, so wie die etwa den Gefangenen angelegten Schliessen mebrmals den Tog über 
und oft auch zur Nachtzelt unversehens zu visltiren und auf jeden Vewacht eines Aus- 
bruchsunternehmens aufs genaueste Acht zu haben, als auch außerdakb derselben mhrmals 
Umgang zu halren, um dadurch allen Verkehr der Gefangenen mit auswärtigen Gehülfen 
abzuschneiden. Doa endlich 
„) dle Erhaltung der bffentlichen Sicherheit vorzüglich auch davon abbängt, daß die 
Lecalpolizelanstalten sowohl in den Städten als auf den Dörfern in gebbrigem Stard er- 
halten werde: so ist mit Ernst darüber zu halten, daß dasjenige, was die General-Ver- 
erdnung vom Sept. 1307. J. 14. hlerüber enthält, pünktlich zum Wollzug gebroche 
wird, wobel insbesondere den Beamten aufzugeben ist, kelne nachläßige und unentschiossene 
Feldhüter, Dorfs= und Nachtwächter zu dulden, sondern an deren Stelle thätige rö#tige 
und gesunde beute auszusteilen, und diese zu Erfüllung ihrer Diensipstichten mit allem Cunst 
anzuhalten. ’ 
Man findet sich uͤbrigers durch wiederholte allerbochste Befehle aufgefordert, biemk 
bestim'mme zu erkláren, daß, wenn ein Khulgl. Landvogt, Ober= oder Unter beomte, Polizei- 
kommissär oder Ortsverstand selnen Pflichten in Bezug auf die Handhabung der d### 
chen Sicherbei: nicht aufs pünktlichste nachkommen sollte, besonders aber wern bei beden- 
tenden Vorfällen nicht auf der Stielle die geeigneten Sicherheitsmaßregeln von Am's wegen 
getroffen, und zugleich nicht unverzä lich an dle Behdrde die erforderliche Anzeige gewocht 
wärde, eine solche H utansetzunn der wichtigsten Amtsobliegenbeiten ohne Nachsscht zur aller- 
bochsten Keantniß gebracht werden, und die empfindlichste Abndung nachfolgen wird. 
Seurtgart, den :3. Mal 1811. Kdn. Ministerlum des Innern, 
Ministerial-Vorschrift, die Gefängnisse und Behandlung der Gefangenen betr. 
Do zufolge der von Sr. KdiglI. Majestät erklärren allerbdchsten Absicht der Zu- 
stand der Gejängnisse und die Verwahrung und Behandlung der in dieselbe gebrachten
	        
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