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70. Sellte sich ergeben; daß eln Verbrecher aus einem Gefängniß entkommen wäre:
so bat der Landvegt, in dessen Amtsdistrikt der Verfall sich zugetragen hat, unverzüglich
von Landvogteiamts wegen elne genaue Localuntersuchung darüber anzustellen, inwleferne dem
Beamten, den Gefongenwärtern oder senst Jemand eine Verschuldung zur Last fällt, und
den Erfund mit Beischluß des zu fübrenden Protekolls schleunig zu berichten, um gegen
diejenigen, welche durch Hintansetzung ihrer Amts= und Unterthans.Pflichten die bffentliche
SlIcherheit in Gefobe gesetzt haben, die den Umständen angemessene strenge Abndung ein-
treten lassen zu können. Stuttg. den 6. Jun. 1811. Kbin. Mlnisterium des Innern
Die unverweilte Anzeige der Orts-Vorsteber von schnell sich verbreirenden Krankbeiten betr.
Da die Orts-Worskeber es bäuflg unterlassen, von Krankhelten, dle sich sowebl bei-
Menschen, als bei Thieren schnell äußern und um sich greifen,, die vorschrifemäßige Anzei-
ge unverjüglich zu machen, und dlese Pflichtoernachläßlgung sich auf die Besersniß grün-
den mag, daß dogegen durchgreifende Polizel= Maßregeln getroffen, und dadurch auf einige
Jeit der Veskehr werde gebemmt werden, hieraus aber Gefahr und Nachtheil für des
Ganze entstehen kann; so slehr die unterzeichnete Srelle sich veranloßt, den Kdnigl. Land-
vogteien hlerdurch aufzugeben, durch die ihnen untergeordneten Oberämter sämtlichen Orts-
vorstehern unter Bedrohung einer Strafe von : kl. Frevel einschäcfen zu lassen, daß sie bei
elner eintretenden Krankbeit unter Menschen oder Vieb die unverweilte Anzeige bel ihren
Oberämtern machen sollen, worauf sodann diese die Krankbelt durch Kunstoerständige unter-
suchen zu lassen, und erforderlichen Falls schleunigen Bericht zum Kbuigl. Medicinal-De-
partemem zu erstatten haben. Sturtg, den 1. Jun.-1811. Kdn. Ministerium des Innern.
Verorduung, die Erstatrtung von Vaccinations-Berichten betr. d. d. 12. Jun. 1811.
Da man für nbihig findet, von dem Fortgang der Schutzpockenlmpfung, und den ble-
bei vorgekommenen bemerkenswerthen Erschelnungen von Zeit zu Zeit in Kenntniß gesezt
zu werden, so wlrd hiemir verordnet, daß sowohl in diesem als in den folgenden Johren
im Monat Derember von jedem Oberamt an das Königl. Medicinal-Departement-berichtet
werde:
1) wle vielé Klnder von jedem Arzt oder Chlrurgen geimpft worden.
à) ob die Impfung amt sellcher Materle, oder mit trockener, oder mit Borken vorgs=
nommen worden, und wie in letzterem Fall der Erfolg gewesen sei?
5)) Ob ein mit schter Materle gebbrig gelmpftes Kind nachtheilige Folgen davon erkitten!
babe, oder gar an den Schugtzpocken, ohne eine andere Krankheit gestorben sei?
4 0. ein gehbrig geimpftes Kind nachher noch die natürlichen Pocken bekommen:
babe?
5) In welchen Orten die mmtürlichen Pocken ausgebrochen, wie viele Menschen daran!
gestorben, und ob dagegen die Schutzpocken in Anwendung gebracht worden selen ?“
Um diese Berichte erstatten zu knnen, haben die Beamte von den in dem Oberamts--
Besirk beßindlichen Aerzten und. Wündärzten die erforderlichen Rachrichten einzuziehen.),
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