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Nro. 31. 181 1. 45½
Königlich-Württembergisches.
Staats= und Regierungs-Blatt.
Freitasg, 5. Juli.
Allerhöchste Anordnung eines Staats-Raths; d. d. 1u. Jul. 1814.
Se. Khnigl. Maj. haben vermbge allerhbchsten Reseripts vom :. d. M. zu Be-
Lvatbschlagung über allgemelne, das Ganze umfassende Staats-Angelegenbeiten, oder son-
stige wichilge Gegenstände, die in einzelne, oder in mehrere Departements zuglesch eln-
schlagen, eine besondere Stelle unter der Denennung „Staats-Nath“ anzuordnen, und
dabei folgende Bestimmungen festzusetzen allergnédigst geruht:
1) Der Staats-Rath besteht aus den Kdnigl. Staats-Milniskern, und denjenigen,
welche das Prädikat von Staatsräthen führen.
)Bel den Versammlungen des Staatsraths hbaben jedesmal nur diejenigen Staats=
Minister und Staats, hene zu erscheinen und Sitz zu nehmen, welche von Sr.
Kbnigl. Majestét eigends dazu aufgefordert werden.
3) Die Verlsammlungen des Staats-Ratbs werden in dem Kbr#gl. Schlosse und jedes-
mal nur auf allerhbchsten Befehl gebalten.
4) Wenn Se. Königl. Maj. nicht Selbst anwesend find, so werden Allerhöchss Die-
selbe denjenigen benennen, welcher das Präsidium zu führen hat.
5) Jedes von Sr. Königl. Majest. ernannte Mltslied fährt den Titel „Staats-
rath“ selbst wenn es elnen böhern Charakter hat. Den Rang erhalten die Staats-
Räthe in der UlIten Rang Classe, gleich nach dem Reichs-General, Ober Pest-Di-
rektor, die Landodgte folgen unmittelbar nach ihnen. Künftig eristiren weder adeliche
Tlrular= noch sonstige Gehelmerkthe außer den wlrklichen Geheimen Rätbhen.
6) Der Staatsrath theilt sich in Sectionen, dle nachstebendermaßen auf elnander felgen,
wodurch der Sitz der Staatsräthe in den Sesslonen bestimmt wird: