Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 332. 1811. rey 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 6. Juli. 
  
Königl. Verordnung, die Wirkung gesetzmäßiger Strafen berr. 
De Se. Könligl. Maje. allergnädlast wollen, daß zwar kein, Steand den VPerbrecher, 
##e#r, ihn nach den Gesetzen treffenden Strofe entzieben, diese letztere aber nur auf ihn al- 
lein wirken, demnach, wenn er von adelicher Famille seyn follte, diezübetgen Famillen- 
Glieder, welche mit ihm einerlel Namen führen, auf kelnerlei= Art an ihrer Ebre kränken, 
und diese bestimmt erklärte allerhbchste Willens-Melnung ein für allemal bffentlich bekanns 
gemacht werden solle, so wlrd solches hierdurch zur allgemelnen Kenniniß gebracht. 
Stuttgart, im Kdnigl. Staals-Ministerlo, den 36. Juni 1881. »» 
« Ad Mand. Sacr. Reg. Mag. propr. 
  
Se. Kbnigl. Maj. haben dem wlrklichen Gehelmen Rath und Landvogt am untern 
Neckar, Grafen von Waldeck, das Commandeur, und dem Steuerrath dieser Landvogtel, 
Hofrath Müller, das kleine Kreuz des Khnigl. Cioil-Werdlenst. Ordens gnädigst zu ver- 
leihen geruht. Den 4. Juli 611. 
Vermd allerhbchsten Reseeipts vom 4. Juli haben Se. Königl. Maj. dem Ober- 
amtmann Wachter von Hellbronn den Charakter eines Reglerungsraths, und dem Steuei= 
vath der Landoogtel am untern Neckar, Mäller, den Charak#er eines Hofraths zu erthei- 
len, auch den Cameralverwalter Erbe in Hellbrenn zum Tluuler-Hofrath zu ernennen 
allergnaͤdigst geruht. * 
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