Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 34. 1811. 179 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 20. Juli. 
  
  
Königl. Verordnung wegen känftiger Administration der Geisilichen und Armenverwal- 
tungen, ingleichen der böffentlichen Sustungen;: d. d. . Jul. 1811. 
Se. Königl. Majestät haben Sich durch böchsteigene Einsicht des Zustandes der- 
Gelstlichen und Armen-Verwaltungen, ingleichen der dffentlichen Stistungen in dem Kö- 
nigreiche, von den bei der Administration dieser Institute bis zur hh.#östen Ungerechtigkeit 
und Unterdrückung der Armuth steigenden Mißbráuchen, zu überzeugen Gelegenheit gebabt. 
Zu Aufbebung dleser Mißbräuche, Verbesserung und Vereinfachung der Administration, 
Abschneidung unnb##biger und zweckwidriger Ausgaben, so wie zu Sicherstellung der der Absicht 
der Srifter entsprechenden Einrichtungen, haben Se. Kdn. Moj wegen künftiger Administra- 
tion der Geistlichen und Armen-Verwaktungen, ingleichem der böffentlichen Stiftungen, und aller 
in diese Categorie gehdrigen Institute und Einrichtungen in dem Köbnigreich folgendes verordnet. 
Alles dffentliche Vermdagen mit Ausnahme des Vermdgens der Communen ist den Kk- 
algl. Cameral-Verwaltern zur Administration zu übergeben, welche zu Sicherflellung des 
Zwecks separate Rechnungen dorüber zu führen daben; jedoch bleiben die Waldungen der 
Ober,Inspection der Kdn. Oberforstämter nach den bestebenden Verordnungen unterworfen. 
In dieser Beziehung tritt daher das Kbnlal. Finanz--Departement an die Stelle des vor- 
mallgen Ober-Lundes Oekonomie-Collegli, und übernimmt die Ober-Aufsicht über die Admini- 
stration der milden Stiftungen, und was nur immer unter diesem Namen begriffen sehn mag. 
Die Aufnahme der Pfründer geschieht nur auf gemeinschaftlichen Vortrag des Ober- 
amts, des Cameral-Verwalters und des ersten geistlichen Ortsvorstehers; die Vorschläge 
sind dem Landvogt zur Confirmation vorzulegen. Graitalien dürfen nur unter eben dieser 
Einschränkung vergeben werden, und jeden Monat ist über die Vergebung von Pfrönden 
und Austheilung von Allmosen dem Minister der Finanzen ein tobellarisches Verzeichniß 
vorzulegen. Stuttgart, im Kbnigl. Staats-Ministerio, den 9. Jul. 181—4 
Ad ANland. Sacr. Reg. Mlaj. propr. 
Ministerium der Geistlichen Angelegenheiten. Den Studien-Lauf der Candidaten 
des cvangelischen Geistlichen Standes betreffend. 
Se. Kdnigl. Maj. haben vermog allerbchsten Restripts vom ro. d. M. zu ver- 
ordnen geruht, daß künftig alle Kandidaten im Kdnigreiche, welche sich um eine evangelische 
geistliche Stelle melden wollen, mit ihren Gesuchen nur dann zugelassen werden sellen, 
wenn sie zuvor theils in den bestehenden niedern Kdnigl. Seminarien zu Schbnthal und
	        
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