Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 35. 181 1. 187 
Koniglich-Württembergisches 
Stagats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 2y7. Juli. 
Königl. Verordnung, die Sgadt Friederichshafen betreffend. 
Se. Kbnigl. Moaj. haben durch ein allerhchstes Reseript vom 17. Juli den Ort 
Hofen mit der Allerhochstdenselben von der Krone Baiern abgerretenen Stadt Buch- 
bern so zu verelnigen geruht, daß künftighin belde nahe an einander gelegene Ortschaften 
den Namen Schloß und Stadt Friederichs-Hafen führen, und gleiche Rechte und Gerecht- 
same genießen sollen. Dle nunmehr combinirten Häfen der Stadt Friederichshafen sind zu 
Freihäfen erklärt worden. 
Die den Justiz= Beamten zusommenden Criminal-Untersuchungen betr. 
De Se. Königl. Maj. durch ein allerbchstes Reseript vom c. d. Mon. die Cri- 
minal-Geschäfts-Verthellung der Beamten an ihre Actuarlen auf das sirengste verboten, 
und befehlen haben, daß die Jusilz-Beamten, unter Bedrohung mit der Cassrion im 
Uebertreiungsfall angewiesen werden sellen, jede Criminal-Untersuchung selbst zu führen, 
und ssch in Ausübung dleser ihrer ersten Pflicht in keinem Fall ehne die Legitima ien der 
obersten Bebörde ausgewirkt zu haben, durch „irgend jemand suppliren zu lassen, so wird 
solches zur schuldigen Nachachtung hlemlt Pffenriich bekonnt gemacht. 
Stutigart, im Kbnigl. Staats-Ministerio, den ::2. Juli 1671. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Meaj. 
Die Uniform der von höhern auf niedere Stellen versetzten Kdnigl. Diener und der Oberamte 
Aktuarien betrefend. 
Vermdg allerbochster Reselution vom :2. Juli sollen die von Oberamts= oder über- 
baupt sonstigen höhern Siellen zu Stadtschreibers= oder andern niedern Stellen versetzten
	        
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