Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

191 
ben in einen Accord einzulassen, wodurch er die Verpflegung selnes Dienstpferdes auf sich 
selbst übernehmen würde. 
:-. Wenn ein Dienstpferd erkrankt: so bat der Unteroffizler blevon selnem vorgesetz- 
ten Offizier, und dieser dem Commandeur die Anzeige zu machen. Je nachdem der Zupfall 
erheblich ist oder nicht, hat der Reiter slich eines geschickten Schmleds in der Nähe oder 
eines Thierarztes zu bedienen. Nach beendigter Kur ist ein specificirtes Kosten = Ver- 
zeichniß, werin besonders die Arznelen mit Bemerkung der Grüße ibres Verbrauchs ein- 
zeln anjugeben slind, an das Kriegs = Collegium zur Moderatlon und Decretur elnzusen: 
den. Fällt ein Pferd: so darf dasselbe, zumal wenn keine Krankbeit vorangegangen ist, 
nicht in Abgang verrechnet werden, ehe gehbeig untersucht worden ist, ob Rlemand blebel 
eine Verschuldung zur bast fällt. Der Offizier hat in dlesem Falle nicht nur dle Veran: 
staltung zu treffen, daß das gefallene Pferd durch den Kleemeister besichetiget wird, sondern 
auch nach Beschaffenheit der Umstände sowebl den Reiter zu vernehmen, als auch sonst 
die weiters erforderliche Untersuchung zu veranlassen und den Erfund mit Beischluß des 
von dem Kleemelster ausgestellten Zeugnisses dem Cemmandeur zu melden. 
s. 28. Sollte sich der Fall ereignen, daß einem Gensd'arme sein Pferd gestoblen 
würde: so ist die Sache krlegsgerichtlich zu untersuchen, und uͤber die ihm etwa zur Last 
fallende Verschuldung rechtlich zu erkennen. 
Erschelnt derselbe als schuldlos: so soll die Gemeinde, wo der Diebstahl begangen 
worden ist, zum Ersatz des Gestoblenen zunaͤchst verbunden seyn. 
s. 29. Am Ende jeden Monats hat jeder Unteroffizier einen vollstaͤndigen Rapport 
uͤber die ihm untergebene Mannschaft und Pferde an den ihm vorgesetzten Offizler zu er- 
statten, worin nicht nur das Verpalten und der Gesundheitszustand eines jeden Gemeinen, 
samt allem, was sich auf seinen Dienst und seine Diensttächtigkeit beziehr, inrern auch der 
Zustand der Pferde pflichtmaͤßig anzuzelgen ist. 
# 30. Den Offizieren der Königl. Gensd'armerle wird zur Pflicht gemacht, alle 
Monate, die ihnen angewlesenen Distrikte zu bereisen, jeden einzelnen Gensd'arme mit #ei- 
ner pollständlgen Rüstung zu vlfltiren, und nicht nur selbst genau nachzuseben, ob in Hin- 
sicht auf den Dienst alles in Ordnung sich befindet, und ob besonders die Dlenstpferde der 
berittenen Mannschaft in gutem Stand erhalten werden, sondern ouch bei den Kdnigl. 
Landodgten und Oberämtern über das Betragen der Leute, und ob sich nicht hle und da 
Mißbräuche und Unordnungen eingeschlichen baben, sich sorgfältig zo erkundigen, damit sie 
sich in den Stand setzen, sowohl von dem Zustand des Instituts überbaupt, als von jedem 
Mann und Pferd insbesondere, zu jeder Zeit Rede und Antwort geben zu können. 
Von dem Erfund dleser Visitatlonsreisen haben sie eigene Relse Journale zu führen, 
in welche sie die Zeit ihrer Ankunft und die Dauer ihres Aufemhalts durch die Landobgte 
und Oberbeaomten beurkunden zu lassen, und dle sie am Ende jeden Monais mit den Me- 
natsnRapporten an den Commandeur einzusenden haben. Ergeben sich Fälle, welche 
elne unverzügliche bühere Verfügung erfordern: so ist hleräber eine besondere Meldung 
an den Commandeur einzusenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.