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ben in einen Accord einzulassen, wodurch er die Verpflegung selnes Dienstpferdes auf sich
selbst übernehmen würde.
:-. Wenn ein Dienstpferd erkrankt: so bat der Unteroffizler blevon selnem vorgesetz-
ten Offizier, und dieser dem Commandeur die Anzeige zu machen. Je nachdem der Zupfall
erheblich ist oder nicht, hat der Reiter slich eines geschickten Schmleds in der Nähe oder
eines Thierarztes zu bedienen. Nach beendigter Kur ist ein specificirtes Kosten = Ver-
zeichniß, werin besonders die Arznelen mit Bemerkung der Grüße ibres Verbrauchs ein-
zeln anjugeben slind, an das Kriegs = Collegium zur Moderatlon und Decretur elnzusen:
den. Fällt ein Pferd: so darf dasselbe, zumal wenn keine Krankbeit vorangegangen ist,
nicht in Abgang verrechnet werden, ehe gehbeig untersucht worden ist, ob Rlemand blebel
eine Verschuldung zur bast fällt. Der Offizier hat in dlesem Falle nicht nur dle Veran:
staltung zu treffen, daß das gefallene Pferd durch den Kleemeister besichetiget wird, sondern
auch nach Beschaffenheit der Umstände sowebl den Reiter zu vernehmen, als auch sonst
die weiters erforderliche Untersuchung zu veranlassen und den Erfund mit Beischluß des
von dem Kleemelster ausgestellten Zeugnisses dem Cemmandeur zu melden.
s. 28. Sollte sich der Fall ereignen, daß einem Gensd'arme sein Pferd gestoblen
würde: so ist die Sache krlegsgerichtlich zu untersuchen, und uͤber die ihm etwa zur Last
fallende Verschuldung rechtlich zu erkennen.
Erschelnt derselbe als schuldlos: so soll die Gemeinde, wo der Diebstahl begangen
worden ist, zum Ersatz des Gestoblenen zunaͤchst verbunden seyn.
s. 29. Am Ende jeden Monats hat jeder Unteroffizier einen vollstaͤndigen Rapport
uͤber die ihm untergebene Mannschaft und Pferde an den ihm vorgesetzten Offizler zu er-
statten, worin nicht nur das Verpalten und der Gesundheitszustand eines jeden Gemeinen,
samt allem, was sich auf seinen Dienst und seine Diensttächtigkeit beziehr, inrern auch der
Zustand der Pferde pflichtmaͤßig anzuzelgen ist.
# 30. Den Offizieren der Königl. Gensd'armerle wird zur Pflicht gemacht, alle
Monate, die ihnen angewlesenen Distrikte zu bereisen, jeden einzelnen Gensd'arme mit #ei-
ner pollständlgen Rüstung zu vlfltiren, und nicht nur selbst genau nachzuseben, ob in Hin-
sicht auf den Dienst alles in Ordnung sich befindet, und ob besonders die Dlenstpferde der
berittenen Mannschaft in gutem Stand erhalten werden, sondern ouch bei den Kdnigl.
Landodgten und Oberämtern über das Betragen der Leute, und ob sich nicht hle und da
Mißbräuche und Unordnungen eingeschlichen baben, sich sorgfältig zo erkundigen, damit sie
sich in den Stand setzen, sowohl von dem Zustand des Instituts überbaupt, als von jedem
Mann und Pferd insbesondere, zu jeder Zeit Rede und Antwort geben zu können.
Von dem Erfund dleser Visitatlonsreisen haben sie eigene Relse Journale zu führen,
in welche sie die Zeit ihrer Ankunft und die Dauer ihres Aufemhalts durch die Landobgte
und Oberbeaomten beurkunden zu lassen, und dle sie am Ende jeden Monais mit den Me-
natsnRapporten an den Commandeur einzusenden haben. Ergeben sich Fälle, welche
elne unverzügliche bühere Verfügung erfordern: so ist hleräber eine besondere Meldung
an den Commandeur einzusenden.