Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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F. 3u. Der Commandeur hat auch von selner Seite in jedem Mongt die Gens- 
d'armes von einer Landvogtei genan zu vlsitliren, so daß saͤmtliche zum Corps geboͤtige 
Leute und Pferde wenigstens im Laufe eines Jahrs ihm zu. Gesichte kommen, und von ihm. 
gemustert werden. 
Den Erfund hat derselbe ebenfalls In. eln eigenes hlezu gewldmetes Relse = Journal 
elnzutragen, welches er samt den Journalen der Offiziere alle 4 Monate an den Diovisionär 
elnzusenden hat; so wie ihm auch obliegt, das Kdulgl.Ministerlum des Innern von allemg, 
was in dessen Ressort einschlägt, in Kenniniß zu setzen. 
H. 3½.. Die Kdnlgl. Landobgte und Oberbeamten kaben diese Musterungsreisen zu 
benutzen, um den Commandeur und die Offziere mit lbren auf das Gensd'armerie In- 
stitut oder einzelne Gensd'armes sich beziehenden Bemerkungen, Erlnnerungen und Dest- 
derien bekannt zu machen, und besonders in Hinslcht auf dasjenige, was der Polizeldlenst. 
exfordert, wechselseirlg sich mündlich zu verständigen. 
Vorschriften in Rücksicht auf den Polizeidienst der Gensd'armen. 
. 33. In Hinsicht auf den Polizeldienst haben die Kdnigl. Gened'armen alles das- 
jenige zu beobachten, was die gegenwärtige Instruction und die damit in genaner Verbin- 
dung stehende General = Verordnung vom 11. Sept. 1807 enthält. Sie stehen in An- 
sehung desselben in der Regel ebenfalls unter ihren Offizieren und Unterofftzieren, welche 
für dessen pünktiiche Versehung verantwortlich sindr 
9. 5. Die auf den Polizeldienst der Gensd'armes sich bezlehenden allgemeinen Wor- 
schriften und Verfügungen werden dem Commandeur jedesmal durch das Khnigl. Minlste- 
rinm des Innern milgethellt, und dleser hat sodann dleselbe ungesäumt auszuschreiben, und 
für die genaue Bellziehung Sorge zu tragen. 
Auf gleickem Wege werden auch die Auswelsüngen einzelner Fremden, die Gignale= 
ments aufzusuchender Verbrecher oder anderer verdächtiger Persenen, die Denunclationen, 
welche eine besondere Aufmerksamkeit der Gensd'armes auf gewlsse Indiolduen oder Clast 
sen von Leuten oder auf gewisse Pollzelgebrechen nothig machen, dem Koͤnigl. Gensd'arme- 
rie = ps bekannt gemacht. » 
C.55.DenGensd'ctmerle-Ofsiziekenskommt«eszu,unter-Rücksprachewitden- 
LandsdgtcnnschMaasgabedegaufderLocqlitätundandetnUmständenberuhenden-Be- 
duͤrfnisses jedem, der ihnen untergeordneten Gensd'armes seinen Stationsort anzuweisen, 
dieselbe nach Erforderniß auf landvogteiamtliches Ansinnen zu verlegen, oder auch, wenn 
es zu Erreichung eines bestimmten Zwecks fuͤr nothwendig erachtet wuͤrde, die ganze 
Mannschaft auf kurze Zeit auf einen gewissen Punkt zusammenzuziehen. Es ist biebel 
insbesendere darauf Rücksicht zu nehmen, daß keln Mann in seinem Geburtsort oder in- 
ressen Nähe seine Station erhält, daß mit den Stationsorten öfters abgewechselt wird, und. 
daß die beritienen Gensd'armes, welche im Reiten nicht binlänglich geäbt sind, wo müglich 
in den Stationsort des Unteroffiziers abwechslungsweise verlegt werden, damit dleser, so 
oft es der Dienst zuläßt, ihnen im Reiten Unterricht ertheilen kann. 
. 36. Da die Hauptdestimmung des Gensd'armerie = Corps darin besteht, daß dle: 
Gensd'armes, alle Straßen und Nebenwegs, in den lhnen angewiesenen Districten durch
	        
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