Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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ftrelfen, auf alles, was der Pffentlichen Sicherheit nachebellig seyn könnee, ### Augenmerk 
richten, die Gastherbergen und abgelegenen Häuser, Hbfe und Mühlen durchsochen, alle 
Bertler, Vaganten und andere verdächtige Leute, welche sie antreffen, aonhalten, und an 
die verordnete Amtöbebberde überliefern, bel Streifen, welche mit aufgebotener bürgerlicher 
Sitrelfmannschaft veranstaltet werden, sich zur Asfltenz gebrauchen lassen, und bei Trans= 
portlrung der Verbrecher und anderer gefährllcher Gefangenen, so wie in allen Fällen, wo 
die Obrlgkeit zu Erhaltung der bffeatllchen Rute und Ordnung eines bewaffneten Bel- 
standes bedarf, dle erforderlichen Dlenuste leisten: so haben dieselben dle pieraus abzunech-= 
menden Obliegenhelten pünktlich und unverdrossen zu erfüllen. 
. 37. Die Khulgl Gened'armerie Osstzkere und Unterefflziere haben jede Gele- 
genheit zu ergreisen, um die ihnen untergebenen Gensd'armes über den Umfang ibrer 
Dlenstpstichten und das hlebel zu beobachtende anständige, vorslchtige und kluge Benehmen 
1 belehren, und ihnen dle den Umständen angemessene speclelle Anleltung zu geben. Be- 
dere haben sie denselben unter Räcksprache mit den Landebgten und Oberbeamtrn von 
Monat zu Monat die Marschrouten vorzuschreiben, die bel Durchstreifung des jedem a#- 
gewlesenen Distrlktes zu beobachten sind, und dle Gegenstände zu bezeichnen, auf welche 
eine vorzügliche Aufmerksamkelt zu richten ist. 
. 38. Bon der vorgeseichneten Marschroute, bei welcher verzäglich auch auf die 
Kin um wleder vorkommenden Johrmärkte, Wahlfahrten, Kirchwelhen rc. Rücksicht zu 
nehmen ist, baben die Gensd'armes ohne bedeutende auf ihren Dlenst sich beziehende 
Gründe sich nlemals zu entfernen, und, wenn es dennoch geschehen sollte, oder wenn sie an 
einem Orte zu lange verwellen müßten, die Umstände, welche ste dazu genbthiget haben, 
durch den Worsehees des Ortes, wo sich der Fall zugetragen hat, beurkunden zu lassen. 
F5. 30. Wenn ein Gensd'arme in seiner Dlenstverrichtung begriffen isft: so por er 
me anders als bewaffnet und in seiner Uniform zu erscheinen. . 
Ueber alles, was ihm Iin Bezlehung auf selnen Dienst aufgekragen, und von m be- 
merkt worden, oder geschehen 1#, * derselbe ein eignes Journal zu fuͤhren. In dasselbe 
ist genau einzutragen, was ihm in Ansehung der zu nehmenden Marschrouten vorgeschrie- 
ben ist, welche Omschaften, Weiler und Hbfe er zu vifitkren, und auf wesche Gegenstände 
er vorzäglich sein Augenmerk zu richten phar. Insbesondere sind die Signalements derje- 
nigen Personen aufzuzeichnen, auf welche er zu fahnden, und die er auf Betreten in Ar- 
rest zu nehmen hat. · 
JnebcndiesemJonmakbssdetGenszeonchsorgföktcssubemetsenspekche 
Orte er bei seinem Streifen besucht, wo er sich an jedem Tage aufgebalten, und was er 
an jedem Ort wahrgenommen hat. Ueberdiß hat derselbe in jedem Orte, den er passirt, 
selne Anwesenheit durch den Ortsvorgesetzten oder elne Mogistratspersen in gedachtem Jour- 
nal beurkunden zu lassen; so wle auch wenn er von irgend einem seinen Dienst angehen- 
den Gegenstand der Cioll = Obrigkeit eine Anzeige gemacht har, ein Zeugniß über die ge- 
schebene Denunckatkon von der geeigneten Behbrde in dasselbe einzutragen ist. " 
AmEndejedenMonatshabenfömtckcheGensd'atmesthreJöamaceandmibneu 
.p.okgcseptenOssizlekabzuliefern,vosiwelchemdleselbömltdcnethybthigmBemnkungm 
undb Aniraͤgen' an den Commandeut einzusenden. · 
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