#ö4ähr
vBen kann. Eben dieses sindet auch staft, wenn ein Gensd'arme andere Uebertretungen der
Polizel- und Finangzgesetze, gelegenhelclich wahrnimmt, und bel der Behhrde anzelgt.
f. 5o. Findet eln Gensd'aeme auf seinem Streif einen Leichnam von elner Person,
welche durch dle Hand eines Verbrechers oder durch einen Ungläcksfall ums Leben gekom-
men ist, oder selbst Hand an sich gelegt hat, oder trifft er elnen Scheintodten oder Ster-
benden an, welcher vielleicht noch durch schleunlge Hälfe gerettet werden könute: so hat er
zu Rettung des letztern ohne Zeitverlust thells, was von ihm selbst abhängt, ohne den min-
desten Verzug zu bewerkstelligen, rhells andere zur Hülfe berbel zu helen, im ersten Falle
aber von der Entdeckung des Leichnams unverzügiich der Ortsobrigkeir die Anzeige zu
machen, und dle Spuren, welche zu Encdeckung des Thäters führen könnten, unermüdet
aufzusuchen.
K 5½. Wled den Gensd'armen des Sltgnalement eines aufzusindenden Verbrechess
Ugestellt; so haben sle diejenigen, welche ihnen auf dem Wege begegnen, oder die sie bei
urchsuchungen der Gastberbergen, abgelegenen Häuser und Hüfe antreffen, scharf ind
Auge zu fassen, mit den ihnen bekannten Geslchtszügen und andern Kennzelchen sorgfélusg
K vergleichen, und wenn sie elne binreichende Ueberelnstimmung gefunden zu haben glau-
en, und dle verdächtige Person den auf ihr liegenden Verdacht nicht auf der Sielle vo#n
4 —— kan., dleselbe der nächsten Orts = Obrigkeit zur weiteren Untersuchung zu
ergeben.
. 51. Wenn elnem Gened'arme eln wilthender oder der Jagd schädlicher Hund oder
ein anderes würhendes und reitzendes Thier begegnet: so hat er dasselbe soglelch nicderzu-
schleßen, und wegen dessen Verscharrung, oder, wenn er es verfehlt hätte, wegen der wel-
Et treffenden Sicherheits = Anstalten dem Ortsvorsteher ungessumt die Anzeige zu
machen. « ·"
, ..53.EthöktelnbetlttenckGcndd’atmevoneinetFetcmbkustNachrichhuadlst
ber Ort, wo er sich gerade vesindet, von dem Orte des Brandplatzes nicht weltet als 4
bis 6 Stunden: so bat er sich, wenn er nicht durch elne unaufschiebliche Funktien daran
hebindert wird, gleichfalle auf den Brandplatz iu begeben, und daselbst nach der Anwel-
sung des anwesenden Gensd'armerie-Offizlers oder Unterofflziers, oder des die Feuer-An-
stalten lelrenden Beamten oder Ortsvorstehers Hölfe zu leisten. Ebendasselbe baben auch
die fußgehenden Gensd'armes zu brobochten, wenn ihre Enrfernung von dem Brandples
nicht mehr als s bis 3 Standen beträgt.
+. 54. Eine Haupkokliegenbelt der Gensb'armes ist die Begleitung der zu transpor-
#renden Gefangenen. Dea dle Transporte verhafterer Verbrecher, Deserteurs, ausgewlche-
ner Conscriptlone pflichtlgen, Baganten und anderer verdächuger oder gefäbrlicher Leute in
der Regel ausschließlich durch rie Gensd'armerie zu besorgen sind, und nur ausnahmswelse
gestattet werden kann, doß Weibspersonen, wenn sie weder eines gröbern Verbrechens schul-
dig, noch sonst als gefäbrlich anzusehen fnd, oder angesessene Correctionoirs, welche wegen
heringerer Polizel-Vergehungen in ein Zwange-Arbeitehaus zu bringen sind, auch bürgerll-
Cen verpflichteren Condukteurs übergeden werden: so flad die Königl. Gensd'armerie-Oss=