Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

#ö4ähr 
vBen kann. Eben dieses sindet auch staft, wenn ein Gensd'arme andere Uebertretungen der 
Polizel- und Finangzgesetze, gelegenhelclich wahrnimmt, und bel der Behhrde anzelgt. 
f. 5o. Findet eln Gensd'aeme auf seinem Streif einen Leichnam von elner Person, 
welche durch dle Hand eines Verbrechers oder durch einen Ungläcksfall ums Leben gekom- 
men ist, oder selbst Hand an sich gelegt hat, oder trifft er elnen Scheintodten oder Ster- 
benden an, welcher vielleicht noch durch schleunlge Hälfe gerettet werden könute: so hat er 
zu Rettung des letztern ohne Zeitverlust thells, was von ihm selbst abhängt, ohne den min- 
desten Verzug zu bewerkstelligen, rhells andere zur Hülfe berbel zu helen, im ersten Falle 
aber von der Entdeckung des Leichnams unverzügiich der Ortsobrigkeir die Anzeige zu 
machen, und dle Spuren, welche zu Encdeckung des Thäters führen könnten, unermüdet 
aufzusuchen. 
K 5½. Wled den Gensd'armen des Sltgnalement eines aufzusindenden Verbrechess 
Ugestellt; so haben sle diejenigen, welche ihnen auf dem Wege begegnen, oder die sie bei 
urchsuchungen der Gastberbergen, abgelegenen Häuser und Hüfe antreffen, scharf ind 
Auge zu fassen, mit den ihnen bekannten Geslchtszügen und andern Kennzelchen sorgfélusg 
K vergleichen, und wenn sie elne binreichende Ueberelnstimmung gefunden zu haben glau- 
en, und dle verdächtige Person den auf ihr liegenden Verdacht nicht auf der Sielle vo#n 
4 —— kan., dleselbe der nächsten Orts = Obrigkeit zur weiteren Untersuchung zu 
ergeben. 
. 51. Wenn elnem Gened'arme eln wilthender oder der Jagd schädlicher Hund oder 
ein anderes würhendes und reitzendes Thier begegnet: so hat er dasselbe soglelch nicderzu- 
schleßen, und wegen dessen Verscharrung, oder, wenn er es verfehlt hätte, wegen der wel- 
Et treffenden Sicherheits = Anstalten dem Ortsvorsteher ungessumt die Anzeige zu 
machen. « ·" 
, ..53.EthöktelnbetlttenckGcndd’atmevoneinetFetcmbkustNachrichhuadlst 
ber Ort, wo er sich gerade vesindet, von dem Orte des Brandplatzes nicht weltet als 4 
bis 6 Stunden: so bat er sich, wenn er nicht durch elne unaufschiebliche Funktien daran 
hebindert wird, gleichfalle auf den Brandplatz iu begeben, und daselbst nach der Anwel- 
sung des anwesenden Gensd'armerie-Offizlers oder Unterofflziers, oder des die Feuer-An- 
stalten lelrenden Beamten oder Ortsvorstehers Hölfe zu leisten. Ebendasselbe baben auch 
die fußgehenden Gensd'armes zu brobochten, wenn ihre Enrfernung von dem Brandples 
nicht mehr als s bis 3 Standen beträgt. 
+. 54. Eine Haupkokliegenbelt der Gensb'armes ist die Begleitung der zu transpor- 
#renden Gefangenen. Dea dle Transporte verhafterer Verbrecher, Deserteurs, ausgewlche- 
ner Conscriptlone pflichtlgen, Baganten und anderer verdächuger oder gefäbrlicher Leute in 
der Regel ausschließlich durch rie Gensd'armerie zu besorgen sind, und nur ausnahmswelse 
gestattet werden kann, doß Weibspersonen, wenn sie weder eines gröbern Verbrechens schul- 
dig, noch sonst als gefäbrlich anzusehen fnd, oder angesessene Correctionoirs, welche wegen 
heringerer Polizel-Vergehungen in ein Zwange-Arbeitehaus zu bringen sind, auch bürgerll- 
Cen verpflichteren Condukteurs übergeden werden: so flad die Königl. Gensd'armerie-Oss=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.