Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

bingeaen Jemand von elnem Gened'arme ordnungswldig bebandelt, oder sorst keleldiger, 
und in Nachthell gesent: so hat derselbe dleses hel dem Ober- oder Landvogtel-Amrt anzu- 
wingen, welchem alsdann obliegt, del dem vorgesetzten, Ofstzler die gebührene Remedur 
nochzusachen. » , , 
BeibedeutendenEteessenetnesGensd’akntcsbatxedeernigLBeamtedleBefuge 
Asdent-erdenkenpmcsorlschinAnestbklngenznlassen-«Eslstaberindiesemzalle 
UchtnakfükdieguteVetpsicgungdesDienstpfecdesgehörigSorgezutragen,indess 
auch der Offtzier ungesͤumt davon zu benachrichtigen, um wegen der erforderlichen Unter- 
suchung und Bestrafung das Weltere beobachten zu können. » · 
NähDobeidekEimlchtnngdetGensdkatmeklpJnstltutsallepdcoonobböngtz 
daß bie bei demselben angestellte Mannschaft sich durch ein rechtliches und anstaͤndiges Be- 
##gen und durch Pönktlichkelrt im Dleuste das erforderliche Anseben und Wertrauen er- 
wirb#:: so werden Dienstpsticht-Berletzungen und Excesse der Gensd'ormes schärfer als bei 
andern Milltakr-Persenen geahndet, und alle diejenigen von dem Gensd'ormerie-Cerps ent- 
lernt, welche sich durch ein unflttliches und pflichtwidriges Verholten oder durch fortgesetzte 
Dlen# Rachlizigkeit der Ebre, unter dlefem Corps ju Kehen, unwürdig machen.
	        
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