Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 39. 1811. 16 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 207. Aug. 
  
MNeue Einrichtung des bisherigen Ober-Justiz= Collegil 2ten Senats, unter der Ben##n#ung: 
„Ober -Justiz-Collegium— und Benennung des bisherigen Ober-Justig-Collegie ####en Se- 
nars, als: „Criminal-Tribunal.“ 
Do die Menge der bel dem Ober-Justlz-Collegio rten Senats elnkommenden Strelt- 
Saqhen so groß ist, daß dadurch eln bedeutendes Geschäfts-Retardat bei diesem Colleglo“ 
emstanden: So haben Sich Se. Könilgl. Maj. zu Beseltigung dieser Nachtheile und 
um Allerhöchst Dero auf olne schleunige Justiz Hflege gerichtere Allerhbchste Intention desto 
sicherer in Erfüllung gesetzt zu sehen., vermbg allerhbchsten Reseripis v. 13. Aug. bewogen 
Lefunden, gedachtem Celleglo eine andere Elurichtung zu geben, und zu verordnen., doß 
dasselbe känftig alleln „Ober = Justi) = Callegium“ und das blsherlge Ober Justiz= 
Celleglum rten Senats künftig: „v, Cüumlnal-Tribunal"“ belssen soll. Das Ober-Jusilk= 
Collegium wird in zwel Senate abgetheilt; der Prästdent des Collgil besorgt die Hrä- 
stdial-Geschäfte In beiden Senaten; in jedem Senate aber wlrd ein vorsitzender Rath 
ernannt werden, welcher, wie jeder andere Nath, zu referiren und zu votiren, in 
Abwesenhei## des Präsidenten aber dessen Funktionen zu versehen hat. 
Kbnigl. Kriegs-Departement, Jultiz-Seckion Nr. 3. Strafbestimmung für die- 
jeuige Conscriptionspflichtige, welche sich durch Selbstversiümmlung, Ausweichen 
oder Fälschungen der Aushebung zu entzichen suchen. 
Da ungeachtet der bisherigen gesetzlichen Straf: Bestimmungen wegen muthwillig 
-abwesender., sich selbst verstämmelader, und. solcher Conscriptlonspflichilger Umerthanen, 
welche sich ihrer Umerthanenpfiche durch falsche Pässe oder Certisicate zu entzlehen
	        
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