Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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50 Alle blejeuige, welche sich als mindertächtig entfernten, während ibrer Abwe- 
senhelt aber tüchtig wurden, werden so betrachtet, als wenn sle bei der nächsien 
auf ihre Entfernung gefolgten Musterung tächtig gewesen wären. 
6) Diese Strasen erstrecken sich über diejenige Militkepstichtige, welche bei ihrer Ent- 
fernung in den beeden ersten Aushebungs-Classen standen und bei denen bierdurch 
die bdsliche Abstcht, sich dem Militéedienst entziehen zu wollen, erwlesen ist. 
7) Nicht weniger lst auch derjenige dieser Bestrafung ausgesetzt, welcher slch vor sei- 
nem zurückgelegten 12. Alters-Jahre entfernte und bei der ersten nach dlesem er- 
reichten Alter eintretenden Musterung nicht erscheint, wenn er nicht beweisen kann, 
das das Hinderniß, welches ibm etwa zur Einrangirnng unter das Kin. Mili- 
talr entgegen'steht, die ganze Zelt seiner Abwesenhelt über erlstirte. 
1:3) Neben diesen Strafen bestehen aber auch diejenige Straf. Bestimmunges ferne- 
fort, welche in den Gesetzen in Bezug auf das Vermbzen der ungehorsam Ab- 
wesenden angeordnet sind. 
In allen durch das gegenwärelge Gesetz aufgeführten Pönal= Föllen haor die Justit- 
Section des Konigl. Keilegs-Departements zu cognosciren, und iübre aller unrerthänigste 
Straf= Anträge an Se. Künigl. Maj. zu erstatten; in geringeren Vergehen hlnge- 
gen erkennt, wie bieber, die Kdaigl. Rekrutlrungs-Sectlon auf Thurn und bis auf 
Einen Monat Festungsstrafe; ebenso verfüzt dieselbe in Fillen, wo die Millralr= 
pflichtizen sich zur wirklichen Einrangirung in das Königl. Militalr elgnen. 
Alle in diesen Ponal-Fällen zu erstattende Berlchte sind an die Kbnigl. Rekrutirungs-= 
Secion zu dirigiren, welche sodann die geeignete an die Justiz. Section zu übergeben hat. 
Ji##em dlese Verordnung hlemit bekennt gemacht wird, so wird den Kinigl. Landveg= 
teien um Oberämtern gemessenst oufgegeben, nicht nur gegenwärtig, sondern auch jedes 
Imr vor Anfang der Jahrsmusterung solche den Königl. Unterthanen publiciren zu las- 
sen, und wird sich zu den Landvogteien und Obermtern ver#ehen, sle werden die bel der- 
gleichen Phnal-Fällen vorkommenden Uatersuchungen immer vellstindig um mit ge- 
nauer Räcksichtnahme auf die in dem Gesetz bestimmten Momente führen, solche jeder- 
zeit ohne Verzug einsenden, auch bei nicht vollständiger Sicherheit eines Schuldhaften 
wegen seines Richtentweichens denselben bis auf einlaufende allerhöchste Reselution in 
sschere Berwahrung nehmen, auf den zu erstattenden Bericht aber nach Vorschrift das 
Wort „Verhafteten betreffend“ bestimmt beisetzen. 
Auf besondern allerhöchsten Befehl. Stuttgart, den 6. Aug. 1811. 
Justiz= Section des Kdaigl. Krieges-Depart. 
Königl. Verordnung, den Ausgangczoll vom Papier betr. 
Da vermbg allerhbchster Reselution vom 4. Aug. künftig von dem Schreibpapler 
5a kr. p. Centner, don dem Packpavier hingegen 16 kr. p. Cin. Ausgangszoll eingeze- 
gen werden soll: se wlrd dlese ollerhöchste Verordnung hlemit bekannt gemacht.
	        
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