Nro. 43. 1811. 25
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Dienstag, 3. September.
— — — n
Erneuert Straßen= Pelizei-Orduunng für die Residenzstädte Srurtgart um
Kudwigoburg.
Um Relullchkelt und Sicherheit der Straßen in den Klnigl. Residenzen zu erzlelen,
werden hlemtt folgende Verordnungen ernenert und näher bestimmt:
. . Die Sorge für die Erhaltung der Reinlichkeit der Straßen liegt lediglich und
elleln, unter Oberaufsicht der Kduiglichen Ober-Polizei-Direciton, den Kdniglichen Ober-Po-
lizel-Commissalrs ob. Ste leiten diese Anstalt vermittelst der ihnen zugegebenen Polizei--
Seoldaten, und find verantwortlich für die Nichtbefolgung der ihnen von der Königl. Ober-.
Polizel-Direction desbalb ertheilten Weisungen; sie können zu jeder Zeit, wenn es udthig
ist, die in ihrem Distrikt angewiesenen, Kehrerinnen und Kärcher vor ssch fordern lassen.
und ihnen aufgeben, auch zolschen den bestimmten. Keprtägen diese oder jene Gegend zu
reinigen, wofür letztere jedoch besonders belohnt werden.
5. .. Von der ollgemeinen Verbindlichkeit, vor seinem Haus kehren zu lassen,, ist
m#lemand ausgenommen, olelmehr jeder Haus-Inhaber schuldig, so oft es gefordert wird.
vor seinem Haus die Remigung vorzunehmen.
3. Im allgemeinen werden hiemlt folgende Reinigungstäge festgesetzt:
6 a)der Montäg, (b) der Mitwoch, und. c) der Samstag,
und iwar muß in den Moͤnaten April, Mal, Juni, Juli, August und September de#.
Morgens voml 5 bls Ube, in den Monaten October, Nevember, December, Januar“
Februar und März des Morgens von 8 bis 9 Uhr die Reialgung geschehen und um die
destimmte Stunde vellendet seyn. -
Dabei versteht es sich von selbst, daß jeder Hausbesitzer oder Einwohner auch außer
diesen Stunden den vor seinem Haus vefindlichen, außerordentücher Welse entstandenen,