Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

156. 
kann, Ast eluem jeden bei Sirafe von 0 kr. verboten, Speen, Scherben, jerbrochenest 
Glas oder andere schneidende Sachen, so wle überhaupt irgend eine Art von Unrath auf. 
dle Straße zu werfen. Dle im Feuer arbeitenden Handwerker dürfen die Schlaken aus 
ihren Feueressen nicht auf die Straße schücten, sondern haben solche in wohlverwahrten Be- 
bältern zu sammeln und In Bereltschoft zu halten, bie die Karrenfuhrleute zur Aufnahme 
des Unraths anfahren. « "·"· 
p.Z-.AussennachderStkaßegehendenFensterudarfnieunssukelneeStunde 
"lkgendetwas·Flüssigesgesch'üuecwckchi,beiStkafcvor-öst.fürdenhauselgenthümet, 
eder Bewohner des Stockverks, aus welchem ausgeschüttet worden, jedoch mit Vorbehalt, 
des Regresses an den DToter. ’ 
J.Zä.DasAusschünendegNachtxoasseksIstwobesouderkbqi.Stkafevonseist-vers 
boten, und blelbt es außerdem dem Beschaͤdigten ln jedem Fall vorbehalten, wegen des ihm 
zugefuͤaten Schadens auf Ersat desselben zu klagen. 
Die Verunreinlgungen der Straßen und oͤffentlichen Plaͤtze, welche von Menschen unmit- 
telbar herruͤhren, derbieten schon die Gesetze der Siitlichkeit. Um Indessen derlei die Sinne 
beleldigenden und Unlust erregenden Unfläthereien ganz vorzubeugen, haben die Hoae 
Soldaten Sben der auf eine solche Art den Wohlstand verletzt, zu arrellren und auf die 
Pollzeiwache zu bringen. 
. 34. Das Auslegen der Betten in den Straßen zum Sonnen, so wie das Aushän. 
gen der Wäsche zum Trocknen ist bel 2. fl. Strafe verboten. · « 
j.35.KeinMetzgerdarfbeiSttafeEinesGutbenseluhsndwerkcafdyr Straf-« 
verrichten. « ’«’ — 
9. 56. Das Fünern des Zugolehs auf der Sttraße ist bei 1 sl. Strafe verboten. 
s. 37. Miemand darf todte Hunde oder Katzen oder andere abgestorbene Thlere in 
die Straßen werfen, bel Strafe von 3 fl. Sollte ein folches Thier in den Straßen gefun- 
den werden, /9 versleht men sich zu jedem Hauseigenthämer oder Bewohner, vor dessen 
Haus es angetroffen würde, daß er sofort zu dessen Wegschaffung die ndehige Anstalt trifft, 
auch dem Distrikts Pollzel-Soldaten davon die Anzeige macht. Sind Verdachtsgründe 
vorhanden „, daß jemand abllchtlich ein solches todtes Thler auf der Straße geworsen hat, 
so hat jeder Elnwohner solche der Obex-Yollzel-Dicection anzugeben, um despalb die weie 
tere Untersuchung anstellen zu kbnnen. 
In den die Stadt durchstleßenden Resenbach darf bei Strafe von 5 fl. keln lebendiges 
oder todtes Thier geworfen werden. 
#. 38. Alle Dunglegen auf den Straßen bleiben in der ganzen Stadt, sowohl in den 
Haupt= als Nebenstraßen gänzlich bel # fl. Strafe verboten, und haben dliejenigen, welche 
Pferde und anderes Vleh halten, dle Dunglegen in den hinter ihren Häusern bestndlichen 
Hoͤfen anzulegen. 
9. 59. Bel elnem vorzunehmenden Hausbauwesen, es mag nun eln Gebaͤnde gan 
neu gebaut oder eine bedeutende Reparatur vorgenommen werden, muß der Bauende bal
	        
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