Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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unter angemessener Aufsicht in- die Schwemme: fähren zu lassen:, wobel s### #ch jedoch bei 
ume fl. Strafe des Feuersees nicht bedlenen dürfen. 
—4 49.. Itdem Stadteinwohner liegt es eb, dazu: mitzuwsrken, daß in den Straßen 
der Stadt die persbuliche Sicherbeit des Mitbürgers nicht gefaͤhrdet werde. Sie haben 
vaher die Unterlassung, aller solchen Handlungen, durch welche die persduliche Sicherhbeit: 
verketzt wird, slch eben sd sehr zur Pflicht zu machen, ols es ihnen obllegt, jede ihnen 
bekannt werdende, diese Sicherhel# Ktdrende Thathandlung zur Angeige zu bringen. Insbe- 
sondere ist es in diefer Bezlehung. 
s. bo. die Obllegenbelt elnes jeden Haus= Eizenthämers oder Bewohners dann; wenn 
derselbe an dem Dache seines Hauses Veränderung oder Ausbesserung vornehmen läßt, den 
zum Wandel bestimmten Platz, vor seinem Hause mit. einer Latte zu sperren, die Fußgän- 
ger durch einen an einem starken Seile herabzuhängenden Dachziegel auf das Bauwesen 
aufmerksam zu machen, und so dle Beschädigungen zu verhüten, welche durch das Herab- 
werfen der Ziegeln verursacht werden könnten. 
Die Unterlassung dleser Vorsichts-Maßregel wird mie elner Strafe von 3 fl. gebüßt.. 
5.Vorzäglich hat auch jeder Hauseigenthämer seln Haus in solcher fortdauern- 
den Reparatur zu halten, daß. weder vas Ganze noch ein Tbeil desselben einstürze, das Dach- 
oder die Schornstelne bel entstehendem starken Wind abgeworfen werden kbnnen. 
Die Unterlassung: dieser Maßregeln wird nach Befinden mit einer bedeutenden: Gelds. 
strafe gebüßt,, und dem Beschädigten die Ersatzklage vorbehalten. 
5:.. Dier an den Häusern# angebrachten Fensterläden sind in ihren Angeln gehbrig- 
zu befestigen, auch, wenn sle gebsftnet werden, an die Wand mit guten und danerhaften 
Haken zu befestigen, damit ste vom Winde nicht herab und in die Straßen geworfen wer- 
den können. Wer diese Worsichts Maßregel- unterläßt, wird mit einer Strafe von 5 fl. 
belegt, und bleibt dem Beschädigten die Ersatzklage vorbehalttn. 
. 55. Das Auslegen der sogenannten Stockbretter ist bel einer Strafe von 3 fl- 
untersagt, so wie auch bei gleicher Strafe die Ausosetzung von Blumentöpfen außerholb des- 
Feusters oder auf der zu schmalen Fensterbank ausdrücklich verboten ist. 
F. 54. Ueberhaupt darf bei Strafe von 3 fl. keln Houselgenthümer oder Bewohner 
etwas außerhalb seines Hauses aussetzen aushänugen oder sönst befestigen, wodurch beim. 
Herabfallen Schaden entstehen kann. « 
."55..Jn«den«S·tnßettva-7Stadt,so·wiesnfdewdssentlicheusBlökennnd-Spi- 
kietg ngen · derselben, darf kein Taback geraucht werden. Wer mit einer brennenden Pfeife 
etreten wird) muß. neben drr. Confiscation der Pfeife 3 fl. Serafe bezahlen. 
s. 56.. Der Gebrauch der Wachs oder- Pech,-Fackelm ist verboten; es sind vlelmehr 
wohlverwahrte Laternen zu gebrauchen) und hat sich nach der längst bestehenden Verord= 
nung ein Jeder nach do Uhr Nachts derselben bei dem Wandel auf den Straßen zu be- 
nere: oder im Betretungsfall die durch das frühere Gesetz ausgesprochene Strase zu ge- 
wärtigen.
	        
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