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unter angemessener Aufsicht in- die Schwemme: fähren zu lassen:, wobel s### #ch jedoch bei
ume fl. Strafe des Feuersees nicht bedlenen dürfen.
—4 49.. Itdem Stadteinwohner liegt es eb, dazu: mitzuwsrken, daß in den Straßen
der Stadt die persbuliche Sicherbeit des Mitbürgers nicht gefaͤhrdet werde. Sie haben
vaher die Unterlassung, aller solchen Handlungen, durch welche die persduliche Sicherhbeit:
verketzt wird, slch eben sd sehr zur Pflicht zu machen, ols es ihnen obllegt, jede ihnen
bekannt werdende, diese Sicherhel# Ktdrende Thathandlung zur Angeige zu bringen. Insbe-
sondere ist es in diefer Bezlehung.
s. bo. die Obllegenbelt elnes jeden Haus= Eizenthämers oder Bewohners dann; wenn
derselbe an dem Dache seines Hauses Veränderung oder Ausbesserung vornehmen läßt, den
zum Wandel bestimmten Platz, vor seinem Hause mit. einer Latte zu sperren, die Fußgän-
ger durch einen an einem starken Seile herabzuhängenden Dachziegel auf das Bauwesen
aufmerksam zu machen, und so dle Beschädigungen zu verhüten, welche durch das Herab-
werfen der Ziegeln verursacht werden könnten.
Die Unterlassung dleser Vorsichts-Maßregel wird mie elner Strafe von 3 fl. gebüßt..
5.Vorzäglich hat auch jeder Hauseigenthämer seln Haus in solcher fortdauern-
den Reparatur zu halten, daß. weder vas Ganze noch ein Tbeil desselben einstürze, das Dach-
oder die Schornstelne bel entstehendem starken Wind abgeworfen werden kbnnen.
Die Unterlassung: dieser Maßregeln wird nach Befinden mit einer bedeutenden: Gelds.
strafe gebüßt,, und dem Beschädigten die Ersatzklage vorbehalten.
5:.. Dier an den Häusern# angebrachten Fensterläden sind in ihren Angeln gehbrig-
zu befestigen, auch, wenn sle gebsftnet werden, an die Wand mit guten und danerhaften
Haken zu befestigen, damit ste vom Winde nicht herab und in die Straßen geworfen wer-
den können. Wer diese Worsichts Maßregel- unterläßt, wird mit einer Strafe von 5 fl.
belegt, und bleibt dem Beschädigten die Ersatzklage vorbehalttn.
. 55. Das Auslegen der sogenannten Stockbretter ist bel einer Strafe von 3 fl-
untersagt, so wie auch bei gleicher Strafe die Ausosetzung von Blumentöpfen außerholb des-
Feusters oder auf der zu schmalen Fensterbank ausdrücklich verboten ist.
F. 54. Ueberhaupt darf bei Strafe von 3 fl. keln Houselgenthümer oder Bewohner
etwas außerhalb seines Hauses aussetzen aushänugen oder sönst befestigen, wodurch beim.
Herabfallen Schaden entstehen kann. «
."55..Jn«den«S·tnßettva-7Stadt,so·wiesnfdewdssentlicheusBlökennnd-Spi-
kietg ngen · derselben, darf kein Taback geraucht werden. Wer mit einer brennenden Pfeife
etreten wird) muß. neben drr. Confiscation der Pfeife 3 fl. Serafe bezahlen.
s. 56.. Der Gebrauch der Wachs oder- Pech,-Fackelm ist verboten; es sind vlelmehr
wohlverwahrte Laternen zu gebrauchen) und hat sich nach der längst bestehenden Verord=
nung ein Jeder nach do Uhr Nachts derselben bei dem Wandel auf den Straßen zu be-
nere: oder im Betretungsfall die durch das frühere Gesetz ausgesprochene Strase zu ge-
wärtigen.