Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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9. 57. Alles Über die Steaßen gefährte Mieh, durch welches Schaden zugefügt wer- 
den kann, ist unter genauer Aufsicht zu Halten. Daher ssind 
f. 53. die von den Metzgern zum Schlachten zu führenden Ochsen wohl gefesselt, 
und von zweis Leuten geführt, zur Metzig zu bringen. Der dagegen Gandelnde zählt eine 
Scrafe von 10 Kl., und hat noch außerdem, wenn durch den losgekommenen Ochsen Scha- 
den zugeführt wird, denselben zu ersetzen. « 
p.sg.DesglölchendarfNiemandeinenmitDchsensodersmltPfetdenbespannten 
WagenslxcithuaddhaeAasstchtnufdetStrafe-stehea-lassen.,belStrafesonJM 
Dis-«Quidquid-DRessauchwcuKutschetnuastclchhumsagtzdleleatFübtunq 
anvertrauter-Gefährt-ibeLdmAbbocenslhtekthkfwnftmdykchiAhstelgpupomBockzu 
verlassen, sondern dieselben haben stetshln bel ihren Gefährten zu blelben, und den Bock 
des Wagens, so wie die Zäügel der Pferde nie zu verlassen. Wer dagegen bhandelt, zablt 
eine Strase von :# k. 
ö. 6r. Das NRelten in den Selten -Alleen der Planse #st bel 1 fl. Strafe verboten. 
Auch werden die älteren wegen des schnellen Reitens bestehenden Verordnungen hler 
erneuert und verordnet, daß 
1) der Reitende, der anders als im Schritt reltet, 
) der Fahrende, der schärfer als im kurzen Trott faͤbrt, 
3) jeder Rellende oder Fahrende, der bei einer Wendung um enie Ecke aus elner 
Straße in die andere nicht den Schritt elnhält, 
in die festgesente Strafe von 15 fl. verfällt. (Auch muß jeder Kutscher in der Miltte der 
Straße fahren, und darf kelner dem andern bei do fl. vorzufahren suchen. 
. 62. Bel dem Reiten der Pferde In die Schwemme dürfen nie mehr als böchstens 
3 Pserde auf einmal und nur von erwachsenen Persenen geführt werden. An den Ge- 
föhrten sind die Pferde höchstens nur zu drei in die Breite einzuspannen. 
J. 65. Bei gefallenem Schnee nd die Pferde mit Nollen oder sonstlgem Gelute 
zu versehen, bel Strafe von 3 fl. 
X. 64. So #wle berelts oben verordnet ist, daß bei eintretendem Glattels jeder Haus- 
ügenthümer oder Bewohner mit Asche oder Spreu rc. den zum Wardel bestimmten Theil 
der Straße zu bestreuen hat, ise ist insbesondere ouch der Jugend das Gleiten auf der 
Straße, das Fabren mie kleinen Gleirschlitten, so wie die Anlegung von Gleltbohnen bei 
-empfindlicher kbrperlicher Strafe untersagt. Ueberhaupt bat sich aber die Jugemnd sowohl, 
wle eln Jeder, des muthwilligen Schrelens, Schimpfens und allen und jeden Lärmens auf 
der Struße bei Tag und Nacht zu enthalten. Die Tumultunnten und Rubestbrer werden 
arretirt und auf die Polizel zur Bestrafung geführt werden. Insbesondere ist der Jugend 
auch das Aufwerfen und Fllegenlassen der sogenannten Drachen, so wie auch das Werfen 
mit Stelnen untersagt. 
J. 65. Das Legen und Abbrennen von Naqueten, Kanonenschlögen, von Schwär-
	        
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