Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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mern: over- onstiger Feuerwerkem ist, so wir das Schloßen in den Straßen bel einer Strafs 
von i0 fl. zu jeder Zeit verboten. 
F.. 66. Die Kniel. Ober Yolizel-Dlrection haet mit der größten Sirenge über der 
nünktlichsten Befolgung dieser Verordnungen und Worschriften zu wachen, und, so; wie man 
sich zu derselben persteht; daß sie zu. Aufrechthaltung der Sicherheit in den Straßen ulcht- 
nur des Nachts die angeordneten Polizei-Patroulllen fleißig aussenden und darauf seben lass 
sen werde, daß die Nacht. Hoch= und Wind. Wächter ihre Dlenste vorschriftsmäßig, und- 
pünktlich versehen; so hat dieselbe auch vorzäglich ihr Augenmerk darauf zu richten, daß 
alle: Baganten, herrenleses und llederliches Gesindel von der Stadt abgehalten, und allem 
Betteln m den Seraßen und Häusern der belden Resldenz. Städte mit Ernst gesteuert 
werdr. Szuttgart, den 6. August 1811. " 
« Adi Mand. Saer. Reg. Maj. 
Polljei- Ministerium 
der belden Restdenzstädre Stutngart und Ludwigsburg.
	        
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