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Ul. Dle amtliche Wieksamkeit des Curators hat die Universitaͤt Tuͤblngen in allen ih-
ren Bezlehungen zum Gegenstande.
Er wacht über der Vollziehung der Gesetze, äber der Amtsführung und dem morali-
schen Betragen der Lehrer, dem Flelß und der Sittlichkeit der Studierenden. Er sorge
für die Erbaltung und Vervollkommnung der literarischen Instliute, und hat, wenn es
ihm ubdlebig scheint, auch unaufgefordert Vorschläge zu Verbesserung de#m Ganzen sowohl als
der einzelnen Tbelle der Universität zu machen.
Bel wlssenschaftlichen Gegenständen wird jedoch der Curator den Rector, Kanzler und
die Mirglieder der betreffenden Facultät um ihr Gutachten hbren, und solches seinen Be-
richten bellegen.
IV. Die Cioll Diseiplinar= und Criminal-Jurisdiction, welche derselbe unker den nach-
folgenden Bestimmungen ausjuüben hat, erstreckt sich nach Unserer Verordnung vom #ten
März 1306 nur auf die bel der Unloersttät im strengsten Sinn und ausschließlich angestell-
ten Personen, mithin, außer den Studirenden, auf die Professoren, Lehrer, den edell,
Bibliothekdiener, Unlversitts. Gärtner u. s. w., so daß alle und jede nur zufällig mit der
Untversttät in Verbindung stehende Personen, wie Buchbändler, Buchdrucker u. s. w.
durchaus nur der gewdbhnlichen Jurisdletion als Bürger oder Einwohner von Tübingen
unterworfen fund. «
V. In Bezlehung auf die bürgerliche Gerichtsbarkelt hat der Curator alles dasjenige
zu erledigen und zu vollzleben, was durch das Credit Ediet vom 34. Febr. 1808 in Hin-
siche der Studirenden angeordnet ist.
Schuldsachen anderer Universitäts= Angebbrigen, so wie das Invemur= Theilungs, und
Yupillen Wesen, läßt er durch den Justlilar besorgen.
Alle Klagen über contentlose Gegenstände verweißt er, sofern sse nicht gätlich belgelegt
werden köunen, an das betreffende Gericht, und zwar dle Klagsachen gegen die Drofessoren
der Unloersität an das Kbnigl. Ober -Justis-Collegium.
VI. Bel Diseiplinar-Vergehungen der Studierenden straft der Curator ohne höhere An-
frage bls auf 6 Tage Incarceration und 16 Tbaler an Geld.
Alle Vergehongen, welche eine höhere Strafe erfordern, so wie alle Serafsachen der
4Abrigen Unloersitäts Angehdrigen wegen volljzeilicher oder amtlicher Verfehlungen, werden
nach vorangegangener Untersuchung, an eine Commisslon, welche unter dem Vorsie des
Curators, aus dem Kanzler, dem Rector, und den 4 Decanen der Faculiéten bestehr, zur
rechtlichen Aenßerung und Urtheil gebracht. Die nach der Majorität abzufassende Sentenz,
wodurch eine Geldstrafe bis auf 20o Relchsthaler und bei Studierenden 4 Wochen Incarce"
ration, Unterschrift des Consilii abeundi, oder das Consilium abeuncd selbst, oder die
Relegation erkannt werden darf, hat der Curator vollzlehen zu lassen, wenn anders selne
Ansicht von der der Commisston nicht abweichend wäre, in welchem Fall er die Sache an
den Ober Curator zu bringen hat. .
VII.BxiVekgehungemwelchczuelnetsochschweremStrafegeelgnetstnd,hatder
Curator nach vorangegangener Untersuchung die gesch ossenen Acten an das Ober-Curato:
rium einzusenden, von welchem solche an das Justiz Ministerlum zur rechtlichen Erledigung
zu äbergeben sind. Hieher gehdren insbesondere alle auf vorher geschehene Ausforderung