Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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erfolgte Duelle anf Pistolen, duf dem Hieb, oder auf den Stich, es mag elne leichte oder 
eine ebdiliche Verwundung erfolgt seyn. 
VIII. Die unterm 3. Mal d. J. angeordnete Diseiplin-CCommisston bebält ihre Be- 
Ktimmung= Sie hat den Fleiß und die Sirten der Studierenden zu beobachten, verfügt 
in den geeigneten Fällen, ohne Krenge juridische Untersuchung.,, eine temporäre Emlassung 
unfleißiger oder ungesttteter Studlerenden von der Universi#t auf ein halb Jahr, trägt bei 
dem Curator in den bestimmten Fällen auf gänzliche Entlassung eines Studierenden an, 
und hat überigens von allen ihren Verfügungen dem Curater Nachricht zu geben, unter 
dessen Oberaufsicht äberbaupt diese Commisslon stebt. In Absicht der nach obiger Bestim- 
mung entlassenen Studierenden ist mit deren Eltern oder Vormündern Räcksprache zu neh- 
men, daß ste über ihre Aufführung und Beschäftigung während ihrer Entfernung von 
der Universitärt besenders wachen. -' 
Dc.DastbedldglfcheSeminakiumsluTüblngeu"n-d«dessenVotstebeksbcelbmbelibreu 
bigbnlgcnVerhältnissen-IndusAmt-desCatatokstrittqegendleSemlaaklsteuunkln 
denjenigen Faͤllen ein, wo sie ausserhalb des Seminarii, und als Mitglieder ber Unlver- 
strät äberhaupt anguseben flnd. · 
X Der Rettor ist das Organ, durch welches alle Befehle in Angelegenbeiten der 
Universität dem akademlschen Senat, oder den Facultäten erbffnet werren. Er hat den 
Senat in den dazu geeigneten Fällen nach vorheriger Anzelge an den Curator zusammen 
zu berufen, und nimmt In demselben den Borsitz. Er besorgt dle Immatriculation der 
Studlerenden und legt alle Halb Jahr ein Verzelchulß aller Studlerenden dem Curator 
vor, der dasselbe an das Ober Curatorlum einsendet. . — 
VonallenSckafsVetfügungen,.welchesdeernratpktclsstzwlkddemReetotNachi 
Ast sgescbettss umdavoakspwohldeu"Se-tat.,als-dlcTDisetpliaar-Commissionles-Kennt- 
niß zu setzen. « . 
AlleSiMonateetneåmrveernlstudu«geistlichenAngel-gewissem-alsOber-Cu- 
rator einen Rector fuͤr das folgende Halbjahr. .· » 
XI. Der Kanzler bleibt in seinen bisberigen Amts Verhaͤltnissen, insofern solche nicht 
durch gegenwärtige Vererdnung eine Abänderung erhalten. Es steht ihm, so wie dem 
Rector, frei, theile für sich, theils nach vorongegangener Rücksprache mit den Dekonen 
und andern Mitgliedern der Faculrät Anträge In Bezlehung auf literarische oder andere 
Bedürfalsse der Unlversiät en den Curdtor zu mochen. ».. . —- 
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derselbenbesilrsmtlst,wlkdooudetFinanz-Aominlstkatioaverwaltet,Mahl-jährlichen 
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»DesErwäge-jährlicheUeberschcQdes-Universitäts-Revenümwird-Zusehen«andern-« 
alszuwissenschaftltcheuZwecken-fiveUniversität--verwendet,UnddctjöhrllcheEtatwitI 
demCuratoswitgetdelltwerdet-;umunterCosmnunikationmitsdemRectpy Kanzler 
undeden Decanen der 4 Facaltsten, dießfalls geelgner Vorschläge zu machen.
	        
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