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. :9. Da ein zoeckmäßiger Elementar Unterrsche, der die vorjäglichsten Kräfte
bes Geistes onregt, und in Thätigkeit versetzt, ferner frähes Wecken der ftunlichen Auf-
merksamkeit, damit dle Gegenstände in der Natur wie im beben zum Aufregen der ver-
borgenen Anlagen mitwl#ken, dann weise Einrichtung der Spiele, der Beschäftigungen in
Freistunden für dlesen Zweck, und das Anschauen von Arbelten vorzüglicher Kbpfe und
Känstler die dienlichsten Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind, so wird ihre sorgfäl-
tige Anwendung den Vorstehern zur besondern Pflicht gewacht.
. 3o. Des wichtige Geschäft des Erferschens der Anlagen der Walsen llegt zwar
vor züglich den Religlons= und Schullebrern ob, welche hauptsächlich durch den Unterricht
darauf binzuwirken, und über die Resultate desselben genaue Beobachtungen anzustellen haben.
Es haben aber überhaupt sämtliche bei dem Instliur angestellten Vorsteber, Aufseher
und Ofsfizickanten in dieser Hinsicht auf das Benehmen der Kinder bei ihren Arbelten,
Spielen und andern Beschäftgungen aufmerksam zu seyn.
Die auf diese Art gesammelte Bemerkungen hat sodann der Offlzier zu Stuttgam,
in Gemeinschaft des Schulinspectors, und der zu Ludwigsburg gemeinschaftlich mit dem
Waisenhaus-Pfarrer daselbst, in vierteljährigen Berlchten dem Kbuiglichen Ministerlum
des Innern vorzulegen, und zugleich detalllirte Vorschtäge, wie einzelne durch vorzügliche
Talente sich auszeichnende Zdglinge zu behandeln seyen, belzufügen.
F. 3u. Bel der halbjährigen Wisitation der Walsenhäuser und Prüfung der Walsen-
schulen wird unter Zuzlehung von Sachverständigen eine genaue Untersuchung der von den
Vorsteb#e##agegebenen vorzüglichen Talente angestellt, und dann der weltere notbwendig
werdende Erzlehungs= und Bildungs-Plan für diese Indiolduen entworfen, dem Ministe-
rium des Innern vorgelegt, und von dlesem den Walsenhausvorstehern zur genauen Beob-
achtung vorgeschrieben werden. "
. 3z. Gleiche Aufmerksamkeit hat der Pfarrer jedes Orts, in welchem Woalsen auf
Kosten eines Waisenhauses erzogen werden, auf sle zu richten, und wo er ein besonderes
Talent zu entdecken glaubt, dasselbe auf gleiche Weise nahmhaft zu machen, worauf diese
Kinder an den im Waisenhaus festgesetzten Prüfungs-Tagen dorihin einberusen, und auf
gleiche Welse gepräft und behandelt werden. "
IV) Moralisch religioͤse Erziehung.
9. 33. Als nothwendiges Huͤlfemittel fuͤr die moralische Erzlehung wird den Ver-
stehern eln sorgfaͤltiges Siudium der Charakiere, herrschenden Neigungen nnd Gewohnbeiten
der “ nachdrücklichst empfohlen, um daraus die zweckmäßigste Behandlung derselben
#bzulelten.
Zu dlesem Zweck haben auch die Lehrer und Aufseber durch Condulten-disten, beson-
ders aber die Letzteren durch tägliche dem Osfijier zu erstattende Rapporte über das Be-
Kagen der Zöglinge mirzuwirken.
k. 34. So sehr bel der Beräücksichtigung der dage der Walsen darauf zu sehen ist,