Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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daß sle vorzüglich zum Gehorsam, zur Genügsämkelt, Beschelbenhelt und Gefelligkeld erxo- 
gen werden, so sehr sell doch jede harte, ernledrigende, die frele Entwicklung des Geistes him- 
dernde Behandlung entfernt, ein humanes, WVertrauen und Offenheit weckendes Briragem 
gegen sie beobachtet, ein richtig geleltetes Gefühl vom Schlcklichen und wabrer Ebhre ipnen 
elngestßr werden, was In jerem Stande, besonder? aber im Stande der Armuth, eine 
Schutzwehr vor Unanständigkeiten und Lastern ist. 
z35. Auf die Abgewbhnung tief gewurzelter Unarken, die so lelche für die übrigen 
ansteckend werden können, bat der militalrlsche Vorsteher in Gemeinschaft mir den Lehrern 
und Unteraufseher vorzügliche Sorgfalt zu verwenden, besonders haben auch die Rellglons- 
behrer bei ihrem Unterricht auf diesen Zweck mitzuwirken. Bel grbbern Vergebungen ist 
an die obere Behbrde Berlcht zu erstatten. 
. 36. Den Geistlichen wlrd es zur vorzäglichsten Pflicht gemocht, die Waisen zur wah- 
ren Religlosträt, die im Verstehen und Empfinden der Wahrheiten der Religion und dem 
Handeln nach ihren Lehren besteht, zu erziehen, und jede Gelegenheit, die ihnen der Un- 
terricht, der Antheil an der Disciplin und einzelne Lebens Erelgnisse der Walsen darbieten, 
dazu gewilssenhaft zu benäten. · 
Ech-AufervembalsentkeWalsenhaussPredkherzuStangsktoussudwigsbukgan 
Sonn= und Festtagen einen für die Fassungskraft wie für die Lage der Walsen passenden kur- 
ljen, ihr Geföhl und ihren Willen ergreifenden, religidsen Vortrag mit einem zweckmäßigen 
Gesang verbunden, zu halten, und nach demselben über seinen Inhalt zu katechisiren, so 
wle jedes für die Wailsen wichtige Ereigniß, als: der Geburtstag des Regenten, der Ein- 
ritt von neuen Walsen, Austritt derselben, Tod eines Waisen ober eines seiner Lehrer 
und Aufseber „ durch eine religlbse Feler vom Geistlichen zu Belebung frommer. Empfin= 
dungen zu. benutzen ist. 3 
Alle 4. Wochen sollen die proteskantischen Waisen Sonntgs von ihren Aufsehern und zwar 
zu Stuttgart in die Frühpredigt der Leonhards Kirche, zu Ludwigsburg in die Garnisons- 
Kirche geführt werden, an welchem Tage va#ovn die Rede im Walsenhaus ressirt. Die 
Weisen katbolischer Consessson sind alle Sonn= und Felertage in die Klrchen ibrer Geist- 
lichen zu führen, und haben auch den dert Statt findenden Kinderlehren beizuwobnen. 
Bei den auf das Walsenhaus besonders sich bezlehenden Festen haben sie jedoch dem Wai- 
sen-Gotteedlenste sich nicht zu. entzlehen „ da derselbe auf die Verschiedenhelt, der Confesslon 
keine Bezlehung hat. 
. 33. Zur Bildung der Walsen für dos gesellige Leben ist ihnen der Umgong mit 
andern gut gestiteten Kindern und gut prädleirtem Famillen in der Stadt von den Vorste- 
bern nicht ohne Moth zu erschweren.“ 
V) Diseipline. 
S39. Dle Gesetze der Diselpllin im Hause müssen sich auf dle täglsche bebensord- 
nung, dle Beschäftligungen und Erholungen der Walsen erstrecken; sie müssen alles umfas- 
sen, was dlese in ihren Verhältulssen gegen ihre Vorgesetzte, Aufseher, behrer, gegen ihre 
Miutwaisen wle gegem andere. Menschen zus erfällen haben. «
	        
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