Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

227 
melnen oder Elementar- und in elnen speclellen oder für dle Ausblldung besonderer Talente 
bestlmmten Unterricht. 
#mDer Elementar Unterricht soll als feste Grundlage des folgenden Unterrichts 
zugleich darauf berechnet werden: alle Gelsteskräfte der Kindee zu entwlckeln, und jedem 
verborgen llegenden Talente Gelegenheit zu geben, sich zu dußern, er ist daber für alle 
Wiisen beiderlei Geschlechts gleich. Als Gegenstände des Elementar= Unterrichts werden 
blemit festgeses.n: Religion und Morol, Verstandes= und Gedächtniß= Uebungen, Lesen 
sowehl richtiges als geschmackvolles, Kalli= und Ortographie, Kopf= und schriftliches Rech- 
nen, Formen= und Größenlehre, Anfänge des Zeichnens, Sprech= und Styläbungen, 
Musik, besonders Singen. 
s9. 6. Moral und Religion hat der Geistliche des Hauses zu lebren. (Für die 
katbolischen Walsen wird zum Behuf dieses Unterrichts einer der batkllschen Stadtgeistli- 
chen bestimmt werden.) Er hu die Waisen zu dlesem Behuf in 3 Hauptklassen zu thei- 
len, in dle ersten Anfänger, in dle eines vollständigeren Unterrichts fähigeren und in dle 
Confiemanden. 
Der ersten Klasse wlrd er durch Bekanntmachen mit den Merkwürdigkelten der Ratur, 
durch zweckmäßig ausgewäblte Stücke der biblischen Geschichte, kurze passende Erzählungen 
die ersten rellgids meralischen Gesinnungen und Gefühle zu wecken — die zweite Klasse 
durch vollständigere blblische Geschichte, Hauptstze der Religion in einer naturgemäßen 
Stufenfolge nebst den faßlichsten Beweissprüchen, durch Schilderung und Erkläruna der 
vorzüglichsten Pflichten, ansch aulich gemacht durch Beisolele, und die dritte Klasse durch 
einen sostematisch vollständigen Cursus in der positiven Religion und in der Pflichtenlebre 
fär die Bestimmung des Menschen auszubilden suchen, so wie er auch dem letzten Curfus 
eine kurze Rellgions= Geschichte belfägen wird. 
#. 47. Der ersten und zweiten Klasse hat der Geistliche wochentlich jeder zwel, der 
deltten Klasse aber wochentlich drei Stunden Religlons-Unterricht zu geben. In der Weche 
sind außerdem noch zwei Kinderlehren von ihm zu halten, an welschen aber nur die zweite 
und dritte Klasse Antbell zu nehmen hat. Fällt ein Feliertag in die Woche, so ist die 
Wochenkinderlehre jedesmal auf denselben zu verlegen, und eine Erklärung der Veranlassung 
elner Feier beizufägen. Die Confirmanden bat er nach der allgemelnen Vorschrift zwei 
inter hindurch zu unterrichten, so wie er auch die Consirmatlon der Waisen vorzuneb- 
men hat. Die katbolischen Gelstlichen sind demselben Gesetz in Hinsicht dieses Unterrichts 
für die Walsen unterworfen, und kbnnen die kathollschen Walsen, wenn ihre Zabl nicht 
groß ist, in den gerbbulichen Religions Umterricht des kothollschen Geistlichen zwar gehen, 
jedoch mit der auedrücklichen Bestimmung, daß die Entlassung aus dlesem Unterricht nicht 
vor dem 14. Jahre Statt sindet, und ihre Unterrichtestunde mit den Schulstunden im 
Waisenhaus nicht collidlet. 
f. 43. Die andern H. 45. angegebenen tehrgegenstände sund ven den aufgestellten 
Schullehrern unter beständiger genauer Aufsicht und Leltung der Walsenhaus-Vorsteher 
vorutragen. "k
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.